cinschlägigon Punkte der Kapitularienen selhsr naehschlägt, wird die Idnsehränkung des passiven Wahlreehrs aut die Rirrersehattsinitglieder gar nieht so eindeutig hestätigt. In Berrett der Beser/.ung der lusrizsrellen wurde erwa in Punkt 6 der Kapitidatitui der Li\ ländiselien Rittersehaft hestiinint: Es handett sich um einen wichtiger Beitrag zu den Diskussionen um die durch die Kapitulationen bestätigten Privilegien in dem späteren Verlauf der Geschichte der Ostseeprovinzen. Der Beitrag soil demnächst von H. Lemberg in einem Sammelband herausgegeben werden. Freundlicherweise hat Hr. Dr. von Pistohikors das Manuskript mir zur Verfiigung gestellt. Es lässt sich zwar streiten, ob die “genaue Herausarbeitung der livländischen Privilegien, ihrer Bestimmungen und ihrer Struktur [...] allein im Interesse der deutschen livländischen Geschichtsschreibung” lag (Ibidem, S. i). Man kann hier etwa auf den Beitrag von A. Traat verweisen, um ein Beispiel von der fruheren estnischen Geschichtsschreibungzu bringen: a. traat, Liivi- ja Eestimaa kapitulatsioonid aastast 1710 [Die Kapitulationen Liv- und Estlands vom )ahr 1710]. - a. vassar (Red.), Eesti (ihendamisest Venemaaga ja selle ajaloolisest tähtsusest. Liihiuurimisi [ZumZusammenschluss Estlands mit dem Russland und dessen historische Bedeutung. Kurzuntersuchungen]. Tallinn i960, S. 103 ff. In der jiingeren estnischen Forschung habe ich selbst mehrmals auf die Wichtigkeit der Kapitulationen, die man als Verfassungsurkunden fiir die Provinzen Estund Livland von 1710 (bzw. Kurland von 1795) bis zum I. Weltkrieg betrachten kann, hingewiesen. Vgl. M. LUTS, Die Modernisierung der Rechtswis-senschaft und Juristenausbildung in den Ostseeprovinzen im 19. jahrhundert im Rahmen der atteuopäischen Ständeverfassung. - Acta Baltica, Bd. 35, 1997, S. 231 ff mit den Kapitulationen als wichtigste Verankerung der ständischen Verfassung in den Ostseeprovinzen gleich am Anfang; idem. Freedom via Acquired Profession? On the Possibility of Beinga jurist in an Estate Society. - juridica International: LawReview of Tartu University, Vol. 4, 1999, S. 200 ff., mit einem separaten Punkt unter dem Titel “Legal Basis for Legal Order in an Estate Society” S. 201 ff., wo es vor allemum die Kapitulationen geht; idem, juhuslik ja isamaaline: f. g. v. bunge provintsiaaloigusteadus [Zufallig und vaterländisch: die Provinzialrechtswissenschaft von F. G. v. Bunge). Tartu 2000, S. 13 ff. wird das Problem des durch die Kapitulationen bestätigten ‘historisch hergebrachten’ Rechts mit der möglichen Gestaltung der Methode der Provinzialrechtswissenschaft im 19. ]h. in Verbindung gesetzt; idem. Die Begriindung der Wissenschaft des provinziellen Rechts der baltischen Ostseeprovinzen im 19. jh. -1. ECKERT, K. A. MODÉER (Hg.) (Fn. 4), S. 149 ff: wird unter dem Titel "Die capitula 1710/ 1795 und die Bekehrung eines Nettelbladt-Schulers” der provinzialrechtliche Teil des Reformprogrammes der iSzoer-jahre von Professor C. C. Dabelow behandelt. Um nicht nur auf die eigene Forschungen zu verweisen: m. laur, Eesti ala valitsemine 18. sajandil (1710-1783) [Das Herrschen des Territoriums Estlands im 18. jahrhundert (1710-1783)]. Tartu 2000, S. 29 ff. das erste Kapitel des ersten Teils des Buches unter dem Titel “Die Einfiihrung der Russischen Herrschaft in Baltikum.” Es kann zwar sein, dass alle hier angebrachten Beiträge fiir die deutschbaltische Geschichtsschreibung an den verlegenen Stellen erschienen sind. Das Interesse zu den Kapitulationen ist auf der estnischen Seite jedoch reger, als man es aus der deutschbaltischen Sicht vielleicht annimmt. In diesem Bezug will ich gleichfalls Prof, jurgen von Ungern-Sternberg danken, der mir das Manuskript des auf dem 34. deutschen Rechtshistorikertag (Wurzburg, 2002) gehaltenen Vortrages “Wie kapituliert man in aller Form? Die baltischen Kapitulationen vor Peter dem Gro(5en in europäischer Perspektive” zu dem gemeineuropäischen völkerrechtiichen Kontext der Unterwerfungsverträgezur Verfiigung gestellt hat. Hoffentlich wird auch der Beitrag baldmöglichst erscheinen und manche Mythen von ‘Eigentiimlichkeit’ oder ‘Einzigartigkeit’ der Situation der baltischen Ostseeprovinzen im Russischen Reich widerlegen. 286
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