RSK 6

Ini Sräiidcrocht sind die Anuer aiitgezäldt, die durch Ritterseludtswahl zu heserzen waren. Darunter tallen alle justizstellen.'' Dariiher hinaus war hesrininit, dass zu den Landesposten nur die ‘(irrlieli iininarrikulierten lAlelleute’ gewahlt werden können (§§ ^^64, 428 - 4;^;^, 4S'o, ^oI). Non den Mannriehrern und \brsitzenden der Kreisgeriehte ini (louvernenienr Iksrland wiirde noch ausdriicklich \ erlangt, dass sie “niir Landeiitern ansässig” sein sollen (§ 46s'). Daoegvn hrauehten die Assessoren des Manngerichts und adligen Mitglietler der Kreisgeriehre niehr unbedingr ein Landgut zu hesirzen (§ 466). In den \ orsehriften zu der (jeriehtsxertassung der uhrigen zwei Pro\ inzen gibr es keine derarrigen Regelungen iiber (irundbesitz. lA gab nocb eine Besonderheir tiir das (iou\ernenienr Ivsrland. Da war die Riehrerwahl eine reine Adelswahl und bedurfte keiner weiteren Besrärigung des kaiserliehen (iou\erneurs. Dagegen batten die Rittersebaften \()n Liv- und Kurland eigentlieb nur das Rräsentationsrecht, indeni sie tiir jetle Stelle zwei Kandidaten \orstellen sollten, die endgiiltige Wahl zwischen den beiden aber deni (K)u\ erneur oblag. Weil die Kodifikation des Rro\ inzialrechts als eine /usaninientassung des sehon xorhandenen Rechts begritten wurde, tinden sieb bei den (lesetzesstellen iiberall die (^uellenbinweise aut das iiltere Reebt. Bei den genannten Raragarapben iiber das passixe Wablreebt der Ritterscbatrsniitglieder ist aut die Kapittdationen der Li\ - und ILstUindiseben Rirtersebatten xon i~io xerwiesen.'^ Wenn man aber die 33 Vgl. Ständerecht § 359: “Die Livländische Ritterschaft wählt: 1. Zur innern X/erwaltung der Ritterschaft: [...] 2. Zur Verwaltung der Kirchen der Evangelisch-Lutherischen Konfession: [...] 3. Zur allgemeinen Justizpflege: 1) Den Presidenten, den X/icepresidenten, die Landräte und einen der As-sessoren des Hofgerichts; 2) den Sekretair der Hofgerichtsabtheilung fur Bauernsachen; 3) die Landrichter, die Assessoren und Sekretaire der Landgerichte; 4) die X/orsitzer, die adeligen Beisit-zer und die Sekretaire der Kreisgerichte; die Kirchspielrichter und deren Substituten. 4. Zur allgemeinen Polizeiverwaltung: § 425 bestimmt Ähniiches fiir die Öselsche Ritterschaft, wovon der zweite Assessor des Livländischen Hofgerichts kommen sollte. §§ 447 und 498 zahten ahnlich die Wahlämter der Estlandischen bzw. Kurländischen lustitzverwaltung auf. 34 Zu der Unterwerfung Liv- und Estlandswahrend des Nordischen Krieges: R. wittram, Peter I: Csar und Kaiser. Bd. 1. Gottingen 1964, S. 323 ff m.w.N. auf die Editionen der Kapitulationen und einschlägigen älteren Literatur. Das Problemder Unterwerfungskapitulationen ist allerdings auch fur die jijngere Forschung das rege Interesse wert. X/gl. g. pistohlkors. Die Livländischen Privilegien: ihre Deutungen und praktischen Umsetzungen in der neueren baltischen Geschichte. 283-

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