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Kanipt der I'akulriir in erster Idnie also doeh luir gegen die SehUifrigkeit der Studenten '' und aid die I5etdrderung der wissenschattlichen Begeisterung gerichtet. " Die AnkUinge des modernen Protessionalisierungsgedankens sollte man eher als ein Nebenprodukt einschätzen. In der pro\ inziellen Lingehung der Unix ersitiir ist die Protessionalisierung der justiz nicht mal in der Mitte des 19. lahrhunderts zu einer ernst zu nelimenden Idee geworden, w ie die imjahre iS4'r kodifizierten deile des Prox inzialrechts hezeugen. Stiinderecht von 184'r: das Richteramt niir fiir den Matrikeladel Im Rahmen des allgemeinen Kodifikationsunternehmens des Russischen Reichs hat man einige d'eile der haltischen Prox inzialreehte in den Ciesetzhiichern zusammengezogen. Am 1.Januar 1S46 sind zxvei erste Peile des “Prox inzialreehts der Ostseegoux ernements” in Kraft getreten: - I'licil I.: Beht')rden\crtassuiig, ' - I'heil II.: Sriindcrcchr. ' 29 Die X/orbeugung der Schlafrigkeit betraf in Dorpat nicht nur die Studenten, sondern auch die Professur. Vgl. W. F. Clossius an E. v. Löhr. Dorpat. 9. Februar 1825. - D. strauch (Hg.), Deutsche Juristen im\/ormarz. Briefe von Savigny, Hugo, Thibaut und anderen an Egid von Löhr. Weimar, Wien 1999, S. 185, wo er urn Auskunft uber den möglichen Kandidaten auf die Professur der Geschichte fiir die Universität zu Dorpat, j. F. K. Dilthey, bittet: “[...] Auch glaube ich, ihn 1820 in Göttingen, wo er Privatdocent war, kennen gelernt und an ihm einiges von Phlegma bemerkt zu haben, ein Umstand, der hier, wo der Aufregungen von aufien nicht viele sind, sehr zu beachten ist: Denn ein Schlafriger schläft hier vollends ein.” Der Kampf gegen die Schläfrigkeit scheint aber ebenfalls eine zeitgenössische gemeineuropäische oder mindestens gemeindeutsche Erscheinung gewesen zu sein. Vgl. j. C. Genslers Vorrede zum Archiv fur die civilistische Praxis vom jahr 1818, wo bei der Erörterung der Zwecke der neuen Zeitschrift u.a. die Sicherung der "jungen Rechtsmänner gegen Schlaffheit und Schlendrian” genannt wird (S. IV). Hier zitiert nach: |. ruckert, Geschichtlich, praktisch, deutsch. Die “Zeitschrift fiir geschichtliche Rechtswissenschaft” (1815-1850), das “Archiv fiir die civilistische Praxis” (1818-1867) und die “Zeitschrift fur deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft” (1839-1861). - m. stolleis (Hg.), juristische Zeitschriften. Die neuen Medien des 18.-20. jahrhunderts. Frankfurt M. 1999, S. 157. 30 Näher und umfassender zu Dabelows Reformplane: m. lots, “Eine Universität fur Unser Reich, und insbesondere fur die Provinzen Liv-, Ehst- und Kurland”: Die Aufgaben der juristenfakultat zu Dorpat in der ersten Halfte des 19. jahrhunderts. - Zeitschrift der Savigny-Stiftung fLir Rechtsgeschichte, GA, Bd. 117, 2000, S. 621 ff. 31 Provinzialrecht der Ostseegouvernements. Erster Theil: Behördenverfassung. St. Petersburg 1845. 32 Provinzialrecht der Ostseegouvernements. Zweiter Theil: Ständerecht. St. Petersburg 1845. 284

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