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waren gleichfails die Priitiingstacher. lis gab davon gar nicht wenig; insgesanu 29 Pflichtkollegia. lanen so ausgedehnten Sriidienplan niachte \()r allem das in den Osrseepnn inzen geltende Recht selbsr notwendig. Nehen deni sog. angestaniniren einheiniisehen Rechr galten auch röniisches Recht des Corpus iuriscivilis \\ni\ das genieine deiitscbe Reellt als Subsidiarreelite iind sollten deslialh in lolleni Unitang tinterrichtet werden. Das allgenieine Riissische Reichsrecht geliörte ebentails zuiii Studienplan, ebenso das \’ölkerreclit, allgenieines Staatsrecht iisw. In den tdlgenden Jahrzehnten hat man diese Maniiiititpruhing aut die Studienjalire \ erteilt, so dass die Studenten am I'hide eines jeden )alires einen Teil der Rriitung ablegen konnten. Idienso hat die l-'akultiit sich bemiiht, die verschiedenen I'acher niöglichst zu \ erbinden, uni den Rrutungsumtang zu begrenzen und \\ iederholungen zu \ ermeiden. ImJalire wurden die historischen Richer der philosophischen Fakultät xon der Liste der Ptlichrtacher tiir die jurasrudenten gestrichen. Dies alles geschah in der Absicht, die l^riitung etwas leichter und damit fur die Studenten reizeoller zu machen. Man kann die Beniiiliungen der f akultät umdie Ptliclitpriitung mit noch einem, bisher noch nicht erwähnten Kontext \ erbinden. l',s ging den reformgesinnten Professoren nicht so sehr um die “Seele des Staates.” ILs war \ iehiiehr ein innerakadeniisches Ideal, und zwar das zeitgenossisch moderne Ideal der Wissenschaft und Bildung, wie es etwa \()n \\ ilhehii \on 1 lumboldt ebentalls tornudiert worden war, lAbedeutet doch nicht nur eine “Kinheit der Korschung und i.ehre”, wie man es heutzutage last in alien akademischen .Vulareden liTiren kann. Der ton 1 lumboldt selbst tormulierte f'dnheitsgedanke bestand niclit aus zwei, sondern aus drei Idementen: es ging uni die lunheit der f'orschung, der Lehre und des Lernens.-'' Wenn das l.ernen als eine fur Volkerrecht, Staatsrecht und Politik, Johann Philipp Gustav E\A/ers, hat man auch mehrere historische Facher als Pfiicht- und Prufungsdisziplinen in den juristischen Kursus eingeschaltet. Vgl. Extract des Protokolls der juristenfakultät vom 14. April 1827. - EHA 402-9-73 Bl. 30 ff. 26 w. HUMBOLDT, Bericht der Sektion des Kultus und Unterrichts (1809). - Idem, Gesammelte Schriften. Bd.io. Berlin 1903, S. 199 ff. Zu der Geschichte der juristenfakultät zu Dorpat/Tartu in 19. und 20. Jh. im Licht des humboldtischen Bildungsideals: m. cuts. Scientific Legal Education 282

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