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vimac natumnr findet. Diese Reden von Melanchthon sollten aid deni I lintergrund der Ideen der Schwarmer ion der Bihel als Cjrundlage der (iesellschaft gesehen werden. Melanchthon glauhte urspriinglich auch an die bindende Kraft des mosaischen Rechts, hat aber diese (iedanken friih aufgegeben und statt dessen das römische Recht herxorgehoben. Auch die dänische Statuten vvarnten gegen die Schvvärmerei und ketzerische Meinungen. In besonderen CJesetzgebungsfragen, die sich in der grauen Zone zwischenJura und d'heologie bewegten, hat der König auch den Rat der Wittenberger eingeholt. Der iureconsultus an der Unixersität Kopenhagen xvurde aber nicht zu Rate gezogen. lun besonders dentliches Beispiel daftir ist die Auseinandersetzung iiber die Wuchergesetzgebung, die sich in den ifs'oerJahren abspielte. I>"47 xvurden dutch eine königliche \erordnung Zinsen in Höhe xon 6 1/4%erlaubt. Kurz danach, is’s’;?, hat der schon erxvähnte Superintendent Peder Palladius sich in einer kleinen Schrift gegen alle Arten xon Wiicher gexvendet. Der König hat gleichzeitig an die Wittenberger Melanchthon und Hieronnimus Schurft geschrieben, um ihre Meinung iiber diese Frage zu hören. .Melanchthon hat in einer ausftihrlichen Disputation die Frage enirtert. Fr hat erklart, xx ie ein kleiner W’ucher doch zugelassen xverden sollte, da Zinsen soxvieso nicht zu xerhindern xvaren. Cjrobe Ausbeutung sollte bestraft xverden, v% Zinsen aber erlaubt sein. llieronnimus Schurft aber, obxvohl Jurist, hat die Sache anders beurteilt. Ift xvollte jeden Wucher x erbieten. Dem ist der König aber nicht gefolgt, sondern dem Rate .Melanchthons in einer neuen N erordnung xon .\ls der bedeutendste der dänischen in Wittenberg ausgebildeten I'heologen dart Niels Hemmingsen (ivi:;-i6oo) erxvähnt xverden. Mit seinen zahlreichen Schriften hat er auch eine grol^e Rolle gespielt, xvas die Knirterung der besonderen juristischen Cjexvissensfragen be26

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