RSK 6

Ohwohl die kurarorisehen Stariiten koine Reehtskrafr erlangt hahen, sind sie fur die Intentionen des ritterschaftliehen Kuratoriunis eine U'lite (Quelle. In zitierteni Rassus hat sieh sehr klar der ständiselie M.andesstaat’ zii Wort oenieldet. So hat man iti deni zeitoenössischen Sprachgehrauch die ständiselie Landesxerwaltiing genannt, die in alien ()stseepro\ inzen den lokalen Ritterschatten ohlag und in persrmlicher I linsicht ehenfalls xon den Rittersehaftsniituliedeni ausgeiiht wurde. Deshalh wurde aiich \ (in der “(ritterschattlichen) Selhst- \ erwaltung” gesproehen.'^ Kanipf dcr DorpaterJuristenhikultär fur die Professionalisierung derjustiz? In diese Selhsrxerwaltung der Ritterschaften sollte also die |uristenfaknltät zu Dorjiat eingreifen, wenn sie den Kanipf uni eine allgenieine Prufungspflieht tiir alle ihre Studenten aufnahni. Dies geschah allerdings erst nach niehr als zwanzigjaliren seit der Wiedererötfnung der Unixersität. In den ersten |ahrzehnten der Kaiserlichen Unixersität zu Dorpat konnten die Studenten da ganz einfach nur ininiatrikuliert sein. So x erlielkm nianehe die Lnix ersität niit eineni /eugnis tiher das /uhriren etxxa zxxeier Kollegia. Danehen gah es jene, die his zu zxvanzig Kollegia xxährend der xorgeschriehenen drei jahre hesueht hatten. Kiner Priifung sollten sieh nur die)enigen unterxxerfen, die sieh uni eine akadeniisehe W’iirde hexxarhen. Der erste Ihitxx tirf eines juristischen Studienplanes staninit erst xoni Jahre i(Si4.'' Jener xxurde ini Rahnien der Vbrhereitung einer allgeineinen Priifungsordnung fiir das gauze Russisehe Reich gefalk, xxar aher xxeder tiir die Studenten noch fiir die Professoren x erhindlich. 14 Das Adjektiv ‘ritterschaftlich’ wird manchmal auch mit ‘deutsch’ gleichgestellt. X/gl. den Titel des Buches von M. Haltzel (Fn. 3). Ob die Umwandlung gute Griinde etwa in dem Setbstbewusstsein der Ritterschaften im 19. |h. hat. kann hier often bleiben. Zu der Gleichstellung von ‘deutsch’ und der Institutionen der ritterschaftlichen Landesverwaltung: g. pistohlkors (Fn. 5), S. 77 ff. 15 c. F. MEYER, Entwurf eines Cursus fur juristen. 12. Dezember 1814. - Estnisches Flistorisches Archiv (weiterhin: EFIA) 402-9-55 Bl. 32 ff. ^77

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