In seiner griindlichen und differenzierenden Studie iiher die ritterschaftliche Agrarpolitik seit den uS4oer-)ahren spricht (iert Non Pistohlkors von dem “Abstand zvvisehen den russisclien Bearnten ... und den triiheren (iliedern der ritterschaftlichen Nervvaltung, die in der .Anwendung des Prov inzialreclits ausgehildet vvaren.”' Dass er dainit nieht etwa die Cbung dutch die Pra.xis nieinte, kann riian aus der /.usaininentassung entnebinen, wo ausdriicklich von “einheiinischen .\kadeniikern” gesprochen vvird, die “aus ihren berudicben Positionen ini Rechtsvvesen” dutch russisebe Beanite v erdrängt vvurden.'’ Ivs sebeint also ausgeinacbt zu sein, dass in den baltischen Prov inzen vor der grol.ven Gerichtsretorni die Stellen in derJustiz v on den professionellen luristen bekleidet vvaren. lis gibt sogar gute (iriinde fiir die Behauptung, dass spiitestens nach dem24 .April 1807 alle in das Richteramt getretenen Personen univ ersitär ausgebildet sein sollten. 23. April 1807 - Anfang des gelehrten Richtertiims in den baltischen Ostseeprot inzen? Ivin so exakt bestimmtes Datumlässt sich anband der Cirundungsakten und Statuten der imJahre 1802 vv ieder en'iftneten Lniv ersität Dorpat ausreebnen. Schon vor der Pröttnung der L niversität vv urde von dem Dirigierenden Senat des Russischen Reichs ein kaiserlicb bestiitigter Befebl erlassen: “Daniit inin cin starkercr .\ntrich zur Bezichung dicser L niversität erweekt und die Srudirenden zur BesehäUi^ung rnit den \\ issensehatren desto nielir autgeniuntert werden: so nuil.iten naeh \erlaut von zvvev jaliren, von der Ivnittnungder Lniversität ah gereelinet, von den ini 1 .ietländisehen und Lhstländiselien (louvernenienre^ gehornen l.euten. adliehen, Inirgerliclien und aiulern 5 G. PISTOHLKORS, Ritterschaftliche Reformpolitik zwischen Russifizierung und Revolution. Göttingen 1978, S. 22 6 Ibidem, S. 242. 7 Alle Daten werden nach dem sog. alten Stil, also nach dem julianischen Kalender, der in Russland bis 19717 gait, angegeben. 8 Die V/ertreter der Ritterschaften des dritten Ostseegouvernements Kurland und des Kreises Pilten sind wegen der Standortsbestimmung der baltischen Landesuniversitat von der Organisation der Anstalt im Jahre 1801 befreit worden. Aus diesem Grund hat man Kurland im kaiserlichen Befehl nicht benannt. Zu der Standortfrage und Organisation der VA/iedereroffnung durch das ritterschaftliche Kuratorium: w. von bock. Die erste baltische Central-Commission. ^74
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