III. Fazit \\ ie lassen sieh luin die Benuihungen ziir Xeiiordnunu' der )iirisrenaushildiing iinter deni |A(i \'on 1869 zusamnienfassenr Muss man, wie Jescheck ly^y, das I'azit ziehen: “Her Staar grift diirch Retornien iind (iegenreformen ein, folgte bald dieser, bald jener Richriing, xersiiclite zu ändern nnd zii bessern. Idne allgemeine Lnruhe und \er\virrung war notwendig die I'oige.... Inn einheitlicher Cjrimdzug der Reformbestrebungen Uil.H sich nichr aiifzeigen. ... Inne I'ulle xon Ideen und .Vnregungen wogte beziehungslos dureheinander, Weg und /iel der Retorni aber blieben unklar....^”'" Bleibr wirklich nur die resignative I'estsrellung xon 1 lassetner und Kiibler aut dem -tiS. Deurschen Jurisrenrag 1990: “Die (leschichte der deutschen Juristenausbildung ist die (jeschichre ihrer permanenten Reform unter Permanenz des alten Idends; die Klagen fiber diese .Xusbildung sind ... deren stiindige Begleirmusik, und auch die Partitur bietet seit mehr als einem lalirbundert nicht \ iel Neues.- So berechtigt diese Bewertungen in \ ielerlei I linsicht sind, etwas zu negatix sind sie im I'.rgebnis wohl doch. Die juristiscbe .\usbildung dient der \ orbereitung aut eine N’ielzahl \(in Berufen mit ganz unterschiedlieheni .\nforderungsprofil. Die Frage ihrer Ausgestaltung beriihrt daher z\\angsliiufig die Interessen zahlreieher (iruppen und \ erbiinde. F.rschwerend kommt hinzu, dass es sich bei deren \ ertretern durchweg uni .Vngehörige \(in l^erufen handelt, zu deren Berufsbild es geradezu gehört, streit-, klage- und kritiktreudig zu sein, uni Berute, die in alien politischen Ciremien weit fiberproportional \ertreten sind. 1 leftige, mit grol.Wr .Xul.Wnwirkung ausgetragene .\useinandersetzungen zwischen den Betrottenen sind daher alles andere als fiberraschend, sondern eine notwendige h'olge xon Interessenkollisionen. Diese kfmnten allentalls \ erniieden werden, wenn man die 60 H.-H. lESCHECK, aaO., S. 82. 61 wiNFRiED HASSEMER/FRIEDRICH KUBLER, Gutachten E zum 58. Deutschen Juristentag, in: Verhandlungen des 58. Deutschen Juristentages, Bd. 1 (Munchen 1990), S. E 13. 270
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