leisten, dass der Referendar während des \orbereituiigsdienstes, der l.xamensphase iind der tdlgenden Warrezeit auf eine he/.ahlre Anstellung iiichr zu einer Belasrung - oder wegen der erhöhten (letahr der I5esteehlichkeit sogar zu einem Risiko - Rir diejustiz werden konnte. Sehlie(.^lich erhielren Referendare his in die zoerjahre hinein keinerlei finanzielle Untersriirzung und harten aueh wenig oder keine \l(")gliehkeir, sich nehen dem Reterendariar legal (ield hinzuzinerdienen. Spriehw(irtlieh gehörten \ ielmehr tlie unhezahlr einserzharen Referendare und .\ssessoren, inshesondere im 19. jahrhundert, zu den uinerziehtharen Säulen der preui.^ischen, notorisch unterhnanzierrenjusriz. Notwendige l olge des Wegfalls des Suhsisrenzmirrelnachweises 1919'' wardaher die lunfiihrung xon Lnrerhaltsheihilten fiir hediirftige Referendare 1921.”' Wie sehnell sich die soziale Struktur der Referendare, hehirdert durch die allgemeine Krisenzeit, wenige jahre sparer hereits v erschohen harte, aher auch, w ie \ erheerend sich die wegen der 1'inanznot des Sraates un\ ermeidlichen Kiirzungen auf dieseni Ciehiet auswirkten, helegen schon wenige /.ahlen aus dem Bereich des \ergleichsueise wohlsituierten hinzugshereichs des ()L(j ("elle: 1924 erhielren xon ;;-9 Referendaren dieses (ierichtshezirks 2’'4 Lnterhaltsheihilfen; 200 da\()n musste diese Ikxistenzgrundlage aus Kostengriinden entzogen werden."^ L’m (ileichherechtigung anderer Art ging es hei der schrittweisen /ulassung iiidischer Preuliien zumjustizdienst. /war durften Juden in Preul.Km seit Beginn des 19. jahrhundertsJura studieren, die .\utnahme in den \ orhereitungsdienst setzte his i(S4(S )edoch die Paufe xoraus. IVotz der eindeutigen Ln\ereinharkeit dieser Praxis mit der \erfassung ton i(S4(S^', gelanges dem justizministeriumin der ladgezeit preuR. )MBI 1883. S. 131 ff.; § 24 I a der Präfungsordnung vom 17.6.1913, preuR. )MBI 1913. S. 195 ff. 38 Allgemeine Verfugung vom 11.6.1919, preuR. )MBI 1919, S. 327. 39 Allgemeine Verfugung vom 29.3.1921, preuR. JMBl 1921, S. 235 ff. 40 Vgl. die Ubersicht zumStichtag 6.1.1924 in; HauptstaatsAHannover, OLG Celle, Hann. 173, Acc. 30/87, Nr. 226, Bil. 116 ff. 41 Art. 4 S. 3 der Verfassung von 1848, vorweggenommen durch § 5 der VO iiber einige Grundlagen der kunftigen PreuRischen Verfassung vom 6.4.1848, preuR. GS 1848, S. 87 f. 266
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