in der Regel drei)ährigen Studium, das sich nahezu ausschlieliilich auf das materielle Reeht und (irundlagentaeher heschränkre. Ohwohl auch \ ()r dem Inkralttreren des BCiB (1900) durchaus in vveirem L nitang kodifizierres Landesrechr zur N erfiigung stand (u.a. ALR, C-ode ci\ il) dominierte dahei his ins 20. jalirhundert hinein das Riiniiselie Recht. An das Studiumschloss sich ein hei einemOlierlandesgericht ahzulegendes Staatsexamen (Referendarexamen) an, das zugleich - nach herrscliender zeitgeniissischer AuRassung: in erster l.inie - auch die Tauglichkeit des Kandidaten fur den praktischen \ orhereitungsdienst (Referendariat) iiherpruten sollte. Prolessoren waren an diesem Ihxamen, ahgesehen ton einem an der mangelnden Kooperatienshereitschalt heider Seiten gescheiterten ModelKersuch 1846-49, erst nach 1864 heteiligt, stets unter \\ ahrung der klaren N orherrschaft der Praktiker. Eine Ersetzung des staatlichen Relerendarexamens durch eine unit ersitäre Doktorpriitung tvar seit 1869 unzidässig.'' Aus dieser /tvitrerstellung des Krsten Sraacsexaitiens als Studienahschluss und .\utnahmeprutung ins Referendariat ergahen sich ztvei Kenflikte, die heide his heute nicht tollständig iihertvunden sind: Einerseits die (leringschätzung der unit ersitären .\ushildung durch iedentalls einen Peil der Praktiker. Denn aus deren Sicht lernten die Studenten an den L nitersitäten ztvar t iel unnötigen Ballast, aher tvenig t (ui dem, tt as ihnen im(ierichtsalltag niitzen könnte. Nicht umsonst lautete die klassische Begriil.tung eines preulitischen Referendars im \orhereitungsdienst: “/unächst t ergessen Sie einmal schleunigst alles, tvas Sie auf der L iiit ersität gelernt hahen!” '. Andererseits fiihrte dieser Zielkenflikt aher auch zu Milkrauen hei den Studenten, die sich an den Unit ersitäten nicht hinreichend auf das Examen - ftir das auch damals eher als fiir die spätere Berufstätigkeit gelernt tvurde - torhereitet fiihlten. Die iiherttiegende .\lehrzahl der Studenten meinte daher stets, die Dienste prit ater Examensrepetituren in .Vnspruch nehmen 8 Zu den Grunden: i. EBERT, aaO., S. 87 f. 9 Vgl. nur etwa otto fischer. Der Rechtsunterricht und das burgerliche Gesetzbuch öena 1896). S. 11; ERNST JACOBI, Die Ausbildung der Juristen (Berlin 1912), S. 31. 2>-8
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