Standpunkt des anoin’inen \ertassers aus erschien cine solehe Abschaffung xon Lehrstiihlen dagegen als eine nutwendige Rationalisierungsmabnahnie. Die Minf Professuren fiir Reclitswissenschaft könnten ohne Naehteil fiir das Studiumauf drei heschränkt werden. lane l^höhung der /ahl der Lehrkräfte wCirde einen direkt schädliehen lanfluss auf das Rechtsstudium haben. \dele Lehrer seien in Wirklichkeit nur “lAschwerer des Studiums”; die neuen Lehrer wiirden nämlieh, um ihren Xutzen am Arbeitsplatz zu beweisen, nur die sehon belasteten Studenten “erhiihten Kenntnispriiflingen”’' und unniitigen \ orlesungen aussetzen. Die Kinziehung von Lehrstiihlen vviirde, meinte dagegen Olivecrona, der rechtswissenschaftlichen Arbeit an der Fakultät den (inadenstoli \ ersetzen und damit auch der w issensehaftliehen (^ualität des Reehtsstudiums. Nach Olivecronas eigenen Bereehnungen war, damit alle /weige der Reehtswissenschaft einer wissensehaftlichen Bearbeitung \ ersiehert wären ^ eher eine Frhöbmigdcr /.ahl der Professuren notwendig. Die Diskrepanz zwisehen der Beurteilung 01i\ eeronas und der des anon\'men Nerfassers hinsichtlieh der notwendigen .\nzahl Professuren beruhte, nach Meinungdes ersteren, auf dem .\usgangspunkt der Bereehnung.-' Meinte man, wie der kritische Sehriftsteller, dass die .\ufgabe der Professoren sich darauf besehränkte, iiber ein iiti Norhinein bestirnmtes Mal.) an Kenntnissen zu x erfiigen, den Studenten angemessene Mittel zum lAwerb dieser Kenntnisse zu \ermitteln und sie danach zu examinieren, waren, gab 01i\ecrona zu, drei Professoren wahrscheinlich ausreichend. Derjenige, der \()rschlägt, dass die Juristenausbildung nach solchen Prinzipien organisiert werden solle, habe jedoch “die wahre Bedeutung der L nix ersität als einer organischen höehsten .\nstalt fiir selbständige wissenschaftliehe Bildung \ erkannt”, denn “welche selbständige wissenschaftliche Lntwicklung ist wohl denkbar, wo sich die Wirksamkeit der Lehre auf die Lxamination beschränkt, wo die Lehrfreiheit aufgehoben ist 23 A. A.,S. VI. 24 Siehe A. A., S 27 f. 25 Siehe A. A., S. VI.
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