RSK 6

1'akulrär nariirlich hcsondors \vichriu;cn Punkt dor in ihrcin räiiinliclien Beroicli uclrcnden Rcclusordnung. 1 licr wares so, dass Xeii-\orpoinnicrn und Riioen zu denjenigen \()n Preiil.k'n uSif erworhenen (iehieten gehcirren, in denen - änders als etwa in Posen, WesrpreiiiSen, deni (irolkeil der Pro\ inz Sachsen und in Westfalen - das ALR, das sich in den seit seinem I'.rlass ry4 \ erstrichenen zwei jahrzehnten sehon als weitgehend \ eraltet erwiesen hatte, niir in seinen offentlich-rechtlichen deilen, nicht aher in seinen pri\atrechtlichen deilen eineefiihrt w iirde. Auf pri\ atrechtlichein (lehiet hestand in Neu-\’orpominern \ iehnehr his zuin Inkrafttreten des B(jB ain 1.1.1900 der hisherige Rechtszustand fort. Iks galt dainit suhsidiär das röiniseh-geineine Recht. (ireitswald war inithin \ ()n iSis" his i(S66 die einzige preul.^isehe Uni\ersität, die ini genieinrechtlichen (iehiet Deutschlands lag. Die iihrigen jireul.hsehen L nix ersitäten lagen iin landrechtliehen (lehiet (Berlin, I lalle, Breslau und Königsherg), während Bonn zuin (iehiet des rheinisch-franztisischen Reehts gehörte. Infolgedessen pflegte die (jreitswalder 1'akulrät das röniische Recht nicht lediglich als w issenschaftliche Cirundlage tiir die Rechtsdogniatik, sondern die Beschäftigung mit diesem l^echt hatte hier einen anderswo fehlenden jtraktischen Bezug.'' Dies schon deshalh, weil die f'akultat his weit ins ly. )h. hinein noch eine rege Spruchtätigkeit entfaltete, die sich naturgeinäl,^ primär auf das gemeine Recht hezog. Die Spruchakten der f akultät sind leider, w ie Molitor schon iyr6 angemerkt hat, hisher noch nicht w issenschattlich aufhereitet worden. Diese Lhereinstimmung \ ()n an der I lochschule gelehrtem und w irklich geltendem Recht war in aushildungsmäl.hger 1 linsicht \on hesonderer Bedeutung: Im landrechtlichen - und mnUitis nitittiudis wwch imrheinischen - Rechtsgehiet PreulkMis hestand eine \ ielheklagte Di\ ergenz zwischen dem ganz auf das nimische Recht zugeschnittenen Lehrstoff der Lni\ ersitäten und den Anforderungen des ]irakrischen )usrizdienstes. Diese Di\ ergenz vvurde durch das Verständnis der nimischen (^uellen nach der damals neuen Methode der geschichtlichen Rechtsw issenschatt sogar 18 Vgl. MOLITOR a.a.O. (o. Fn. 5) S. 13. 217

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