I'akulrat drci latcinisclic l^vanicn: oines fur gewöhnlichc Lcuro, ciiics fur Adlige und eiiies fiir Schleswig-l lolsreiner, und alle drei hatten zwei Idnien: X’erwaltung iind Justiz. Die l Aainensforin des Kainnieriiink.er\aiiiens war anders als die des noniialen l'>.\aniens. ILs sollte per moduni zwisehen i.xiimiuuudu.s\ den juristisehen Professoren und eineni Repriisentanten des Kollegiums, in dein der Kandidat in /ukunft zu arheiten w iinsehte, xorsich gehen. Das lAamen konnte im Konsistoriensaal, in der Kanzlei oder im I laus ton einemder ( jeheimräte stattfmden. Wahrseheinlieh war die l^xamensspraehe diiniseh. Dass die Kammerjunkerexamen aueh praktiseh henutzt wurden, ist dureh mehrere dagehuehaufzeiehnungen \ (>n Kanzleirat I.uxdorph dokumentiert.' III. Verordnung iiber das jurisrische Studium\’om 26. Januar 1821 In den letztenJahrzehnten des uS. und erstenjahrzehnten des ly.Jahrlumderts sah eine danisehe “(iesetzeskunde”, die sieh dureh A.S. Orsted zu einer Reehtswissensehaft xerwandelte, das Lieht des Tages. Orsted selhst hekam nie eine teste .\nsteilung an der Unixersitat in Kopenhagen. ITx ermoehte aher die danisehe Reehtsxx issensehatt aid ein europäisehes Nix eau zu erhöhen und den Juristen aid der Unixersität einen gesunden Wetthexverh zu x ersehatten. Die I'dnleitimg der iSzier-N'erordnimg xxollte das reehtsxx issensehaftliehe Studium tdrdern und hihige Manner tiir alle Amter sehatten, die (iesetz und Reeht im Staat handhahen konnten und damit hiirgerliehe Sieherheit gexviihrleisteten. Die \\ iehtigkeit xon den Studien des danisehen Reehts xx urde hetont, d.h. dänisehes /ix ilreeht, Strafreeht, Prozessreeht und danisehe Reehtsgesehiehte, dazu kam eine Reihe xon Spezialtaehern xxie Seereeht, Kirehenreeht und Polizeireeht. .Aueh Idizxelopiidi, .Mlgemeine Reehtslehre, Juristische 1 lerBIRGIT L0GSTRUP, 510. 181
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