harro, sicli das ciitscheidcnde Icrzrc Worr gcsichort. Ncrrclhlas Antlcnken war durcli dcssen vinehronhatte lAitlassnng dnrcii die RK(i- \ isirationskoniniission nachhaltig' beschiidigt worden, lingell^recht hartc in seinen ^■l Lehensiahron nichr geniigend wissenschafrliclic und richterliehe Meriren orwerlicn kiinnen, iiin sein Lehenswork Ictzrlich niir deni Balthasars niessen zu konnen. I'rotz der zahlreichen Lntersehiede, die in den konkreten Biographien der drei Ri\alen autscheinen, iiherwiegen doch die srrukriirellen (lenieinsanikeiren ihrer Lehensentwiirfe. Nach eineni anfanglichen kurzen Srudiiini in der I leiniat und einer grundlichen akadeniischen Ausbildung an den fiihrenden Liiixersitäten ihrer l^poche waren sie - begunstigr durch die \erhindungen ihrer I'aniilien zuin schwedischen I lot bzw. ini I erritoriuni - triih aut die )urisrische Protessur in (ircitswald beruten worden. I'iir alle drei war diese Rrotessur nach Stellen als Kanzlisr, .Adjunkt bzw. I lotnieister die erste wichtige Station ihrer Karriere. Trotz ihrer guten Kontakte zuni schwedisclien I lot bzw. an der Lniversitiit hatte ihre Berutung in der I'akultat \\ iderspruch ausgeU'ist und die ersten Jahre in Cireitswald waren iiiit der Suche nach deni angeniessenen l^latz in der akadeiiiischen Ciesellschatt ausgetiillt. hirst nach niehriiihrigen, teilweise hettigen und unjirodukti\ en Kontlikten in der luristischen I'akulriit hatten sie diesen Rlatz getunden, konnten eigene Schiiler uni sich scharen und lirtalirungen in akadeniischen .\nitern saninieln. Die \ergleichsweise geringe Lehrbelastung in (ireitswald eröttnete ihnen die Mciglichkeit zu einer ausgedehnten w issenschattlichen Betatigung, die sie auch in ihrer spateren Position als oberste Richter des Reiches bzw. der schwedischen Pro\ inz \brponiniern niclit autgaben. riienuitisch eng niiteinander \ erbunden, war ihre w issenschattliche .Arbeit von den jioninierschen und schwedischen Besonderheiten deterniiniert. So standen bei alien drei Männern neben t\ pischen lokalen und regionalen riienien der (ieltungsbereich des lAibischen Rechts, die Pätigkeit der obersten Reichsgerichte und die .\uswirkungen des Westtalischen hViedens aut Poniiiiern und NordII9
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