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und konnten autonom und unabhängig von anderen Teilen des Rechtssystems bearbeitet werden. Diese auf normative Sachfragen konzentrierten Aufgaben des vergleichenden Rechts führten - im Sinne von Edouard Lambert und Ernst Rabel - dazu, daß sich bereits vor dem ersten Weltkrieg, und dann auch in der Weimarer Republik, eine von wissenschaftlicher Theoriebildung unabhängige, praktische Komparation entwickelte. Für die kontinentaleuropäischen Rechtsvergleicher stand die Vergleichung von Gesetzen im Mittelpunkt. Die neue politische Situation im Deutschland des Dritten Reiches führte für viele Rechtsvergleicher zu einer Veränderung ihrer Voraussetzungen. Ein Gro teil der Juraprofessoren wurde in die Emigration gezwungen. Carl Schmitts kategorische Aussage als Präsident der Akademie für deutsches Recht in Mai  war zwingend: “- Aus Deutschland sind sie ausgespien für alle Zeiten!” Es fand damals ein intellektueller Braindrain statt, der vor allem für die englische und nordamerikanische Rechtswissenschaft von erheblicher Bedeutung war.15 Zwischen “Civil-law-Juristen” und einem “Common Law-System” kam es zu einer unerwarteten Begegnung. In 99 Die Auswirkungen des Dritten Reiches auf die Rechtsvergleichung 15 England: Martina Jabs, Die Emigration deutscher Juristen nach Grossbritannien: Der Beitrag deutscher Emigranten zum Englischen Rechtsleben nach 1933, [Schriften zum Internationalen Privatrecht und zur Rechtsvergleichung Bd 7],Rasch Osnabrück 1999, USA: Vivian Grosswald Curran, Cultural Immersion, Difference and Cathegories in U.S.Comparative Law, 46The American Journal of Comparative Law(1998), 72.

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