für immanente Kohärenz sowie Vereinbarungen und Übereinstimmungen hinsichtlich eines Bedürfnisses, dem Fache Rechtsvergleichung eine neue Richtung zu geben. Nach Ansicht beider Wissenschaftler ist vergleichendes Recht, allgemein betrachtet, in der Nachkriegszeit zu einem extrem normativ orientierten Fach geworden. Legrand zufolge gab diese dominante Normenorientierung den Ansto zu einer Art “Anti-intellektualismus”. Sowohl Merryman als auch Legrand sprechen sich eindeutig dafür aus, das Fach Rechtsvergleichung in Richtung einer mehr kulturorienterten Disziplin zu entwickeln: “We need, first of all, to embrace a more generous conception of ‘law’ and ‘legal system’”, sagt Merryman. “Once we do that, everything else follows: the obvious importance of history, the utility of social theory, the value of scientific explanation, and so on. Here is the gist of what I would propose as a substitute for rulestudy.”2 Diese Argumentation der nordamerikanischen Rechtsvergleicher lä t sich auch in den Diskursen im Europa von heute feststellen. Die postmodernen und postkolonialen Wissenschaftswellen haben die Insel der Rechtswissenschaft erreicht, und vergleichende Rechtskulturforschung (Comparative Legal Cultures) steht immer häufiger auf der Tagesordnung. Angeregt wurde diese Neuorientierung des Faches Rechtsgeschichte vor zwei Jahren, auf dem Rechtshistorikertag in Regensburg.3 Für uns Rechtshistoriker bedeutet diese Entwicklung eine Renaissance; es handelt sich nämlich um eine Wiedergeburt, um ein wissenschaftspolitisches Ereignis - kurz, um ein neues Argument für das Fach Rechtsgeschichte in der internationalen, ja globalen Rechtswissenschaft des . Jahrhunderts. 94 2 Pierre Legrand, (1999), 62. 3 Reinhard Zimmermann, Einführung: Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, Privatrechtsdogmatik [Beiträge zum 32. Deutschen Rechtshistorikertag in Regensburg], ZeuP1999, 494 ff.
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