RSK 4

So haben wir schon etwas die Problematik des Rechtsstaates behandelt. Die Frage, was ein Rechtsstaat ist, ist schwer eindeutig zu beantworten. Wir können jedoch konstatieren, dass die Idee eines Rechtsstaates alt ist, und dass u.a. Kant - in Zusammenspiel mit der Gewaltenteilungslehre Montesquieus - den Staat als Vereinigung einer Menge von Menschen unter Rechtsgesetzen definiert hatte. In den europäischen Verfassungsordnungen können wir ein gewisses Schwanken zwischen juristischer, politischer und allgemein programmatischer Form sehen. Gemeinsam aber ist immer das Ziel der Bindung des Staates durch Gesetze und das Recht. Der Begriff Rechtsstaat dagegen ist eine deutsche Wortprägung, und durch die deutsche Staats- und Verfassungslehre ist sowohl die Idee als auch der Begriff rättsstat/retstat/oikeusvaltio nach Norden gekommen. Nach Mohnhaupt spiegelte die deutsche Wortschöpfung im. Jahrhundert Probleme wider, wie 1) das Verhältnis zwischen Recht und Staat, 2) die Frage der Priorität des Rechts, 3) das Verhältnis zwischen Individiuum und Staat sowie zwischen Staat und Gesellschaft sowie 4) die Kontrolle staatlichen Handelns. Dazu kennt man die Aufteilung in einen formellen und materiellen Rechtsstaatsbegriff. Im Allgemeinen war die Idee des Rechtsstaates auf zwei Seiten gerichtet: gegen einen Polizeistaat im Sinne des frühen Wohlfahrtstaates und gegen die Willkür des Absolutismus. Heute ist gerade der europäische Verfassungsstaat - mit bürgerlichen Freiheiten, Unabhängigkeit der Richter, Gerichtskontrolle, Gewaltenteilung und Gesetzlichkeit der Verwaltung - die wichtigste Konkretisierung der Idee des Rechtstaates. Im Jahre  hat Neil McCormick einen interessanten Aufsatz über die Rechtsstaatsproblematik (Der Rechtsstaat und die rule of 85 III

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