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 (-) S. -) des in Budapest und Miskolc im Februar  gehaltenen Vortrags ist. Es ist heute typisch, dass sehr oft, wenn man von Europa - besonders vom Europa im Recht - redet, nur das Privatrecht behandelt wird. Bei der Diskussion über die Möglichkeiten, das Recht in Europa oder sogar global zu harmonisieren, geht es häufig um das Zivilrecht. Das ist auch in der europäischen Rechtsgeschichte der Fall: das wichtigste Merkmal der gemeineuropäischen Rechtstradition ist das Römische Recht, besonders der Einfluss des Römischen Privatrechts auf die europäischen Zivilrechtsordnungen und -systeme. Die zentrale Rolle des Privatrechts im europäischen Integration prozeß ist jedoch verständlich. Man kann behaupten, dass die europäische wirtschaftliche Integration unmöglich gewesen wäre ohne die gemeinsamen Elemente der europäischen Privatrechtsordnungen. Zugleich basiert die Marktintegration auf den Prinzipien der Freiheit, d.h. Vertragsfreiheit, Wettbewerbsfreiheit und Vereinigungsfreiheit. Wenn man aber näher die Bedeutung des EG-/EU-Rechts oder die harmonisierenden Elemente darin studiert, bemerkt man schnell, dass auch öffentliches Recht eine zentrale Rolle spielt. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ist ein europäisches Verfassungsrecht und ein europäisches Verwaltungsrecht entstanden - und es geht nicht nur um die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten. Heute, besonders nach den großen Veränderungen in Osteuropa, ist zu sehen, dass es Strukturen eines gemeinsamen öffentlichen Rechts in Europa gibt - und oft sind diese Strukturen geschichtlich bedingt. Dazu ist zu bemerken, dass einige wissenschaftlich interessante Prinzipien gerade in den verwaltungsrechtlichen Zusammenhängen 82

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