Recht zu wählen, und statt dessen zwischen eingebrachten (Erbland und Erbfahrnis) und erworbenen Güter (Fahrnis und Kaufland) zu unterscheiden. Meine Konklusion ist deshalb, dass eine europäische Komparation zwischen eherechtlische Vermögensverhältnisse und besonders die gütergemeinschaftsrechtliche Entwicklung nicht nur möglich, aber auch sinnvoll ist. Auch das altdänische Familienrecht war Mitglied der europäischen Rechtskultur. 78
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