RSK 4

ein, wenn nicht anders verabredet war. Ein dänisches Ehepaar lebte damals teils in Gütertrennung, wenn es Sondergut hatte, teils in Gütergemeinschaft. Eine fortgesetzte Gütergemeinschaft des Längerlebendens war in den ostdänischen Rechtsbüchern über Familienfelag vorausgesetzt. Die Ehegüterrechtssysteme hatten in den drei Ländern viele Unterschiede, können meiner Meinung nach doch in einem rechtsvergleichendem Zusammenhang als Phänomene von gemeinsamer kulturellen, wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur beobachtet werden. Gütertrennung mit Dotal- oder anderen Heiratsgeschenkordnungen waren unter adligen Gutsherren vorrherrschend, weil den Bürgern und Pachtbauern die Gütergemeinschaft vorteilhaftiger war. Die Anforderung der Kirche an Monogamie, Unauflöslichkeit der Ehe und damit folgende Feindseligkeit gegen uneheliche Verbindungen und deren Folgen, bekamen entscheidenden Einfluss auf die familienrechtliche Regelbildung und Verrechtlichung der Familienabrede. Wirtschaftlich bedeutet Mehrgenerationsfamilien, fortgestezte Gütergemeinschaft oder Brüdergemeinschaft eine Möglichkeit Zersplitterung des Felags oder der Erbmasse im Todesfall zu vermeiden. In Dänemark wurde bisher in der Rechtsgeschichte zwischen dem gesetzlichen und dem vertraglichen Felag sowie zwischen Ehefelag und Familienfelag gesondert. Die rechtlichen Quellen geben aber Grund, dieselben Distinktion wie im französsischem und deutschem 77 Zusammenfassung

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