RSK 4

so gewöhnlich ausserhalb der Aristokratie wie gemischte Ordnungen mit teilweise Gütertrennung und Dotalabreden und teilweise Gütergemeinschaft. Auch in Deutschland unterscheidet man zwischen Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Wo Gütertrennung herrschte, kam das ganze Vermögen d.h. eingebrachtes Mannesgut und Frauengut, als Sondergut in Verwaltungsgemeinschaft unter die Verwaltung des Ehemanns. Wo eine gemischte Ordnung herrschte, umfasste die Gütergemeinschaft den ehelichen Erwerb, die Errungenschaft, während eingebrachte Güter auch in dieser Verbindung Sondergut waren. Zu Errungenschaft und damit zumGesamtgut gehörten erworbene Liegenschaften und normalerweise auch Fahrnis. Alles war doch während der Ehe unter der Verwaltung des Ehemannes. Die allgemeine Gütergemeinschaft umfasste das ganze Vermögen, auch Erbland. Gütergemeinschaft war besonders in den grösseren Städten in verschiedenen Varianten vorherrschend, entweder als allgemeine Gütergemeinschaft oder als Gemeinschaft nur mit Fahrnis oder mit anderen erworbenen Gütern wie Kaufland. Der Längerlebende konnte, wo Gütergemeinschaft herrschte, in fortgesetzter Gütergemeinschaft mit den Kindern leben und dabei das ganze Familienvermögen zusammenhalten. IndänischemRecht kann man zwischen ein eheliche Felag und ein Familienfelag unterscheiden. Die letzten Form war nur in den älteren Landschaftrechten geregelt. Sie war eine Hausgemeinschaft mit oft mehreren Generationen unter demselben Dach, oder eine Brüdergemeinschaft oder Brüderfelag, wo die Söhne nach dem Tod beider Eltern mit Geschwistern und eigenen Familienmitgliedern lebten. Gütergemeinschaft mit erworbenen Güter war vom. Jahrhundert allmählich anerkannt und trat automatisch bei der Eheschliessung 76

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=