halben Vermögen haben sollte. Die geistliche Gerichtshöfe behaupteten, auch in den vermögensrechtlichen Verhältnissen der Eheleute und nicht nur in Fragen von Eheschliessung und Ehescheidung, die Jurisdiktion zu besitzen. Besonders die Rechtsstellung der Witwe und damit schon die Stellung der Ehefrau war von Seiten der Kirche Gegenstand für grosse Aufmerksamkeit: Arme Witwen waren personae miserabiles und von geistlicher oder weltlicher Fürsorge abhängig. Reiche Witwen könnten grosse Schenkungen an Kirche und Kloster geben. Die französische Gütergemeinschaft, “communauté conjugal” hatte erst um. Jahrhundert ihre endgültige Form gefunden. Im Süden war Gütertrennung mit Dotalordnungen vorherrschend und im nördlichen Frankreich Gütergemeinschaft. Wie in Gebieten, wo Gütertrennung vorherrschend war, legten die Ehegatten auch in Gebieten mit üblicher Gütergemeinschaft, bei der Eheschliessung sowohl Liegenschaften als Fahrnisvermögen in einem gemeinsamen Fond zusammen unter der Verwaltungsgemeinschaft und Disposition des Mannes. Das von beiden Seiten eingebrachte Sondergut, besonders Erbland, verblieb jedoch Sondergut, “propres”. Die “douaire” oder “dos” gab die Witwe einen Anspruch auf das Mennesvermögen. Der Hausherr disponierte zu Leibzeit beider über das erworbenes Vermögen, “meubles” (Vieh, Waffen und Geräte) und “aquêts” (Grundstücke) wie über “propres”. Nach dem Tode eines der Eheleuten, wurde jedoch Gütergemeinschaft geteillt. Eine fortgesetzte Gütergemeinschaft des Längstlebenden mit den Kindern war doch möglich. Eine vollständige Gütertrennung war wahrscheinlich nicht 75 Güterrechtliche systeme
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