RSK 4

In Frankreich war im Süden und in der Normandie Gütertrennung mit verschiedenen Dotalabreden vorherrschend, während in den nördlichen Coutume-Gebieten und in der Umgebung von Paris Gütergemeinschaft die normale Ordnung war. In Deutschland war das Bild komplizierter mit Gütertrennung (und Verwaltungsgemeinschaft) in z.B.ostfalischen, friesischen und lübischen Gebieten, und Gütergemeinschaft in beschränkter Form (Errungenschaftsgemeinschaft) in Franken, Westfalen und zum Teil Oberdeutschland, weil die allgemeine Gütergemeinschaft, die das gesamte Vermögen, auch Liegenschaften umfasste, in den nordwestlichen Gebieten vorherrschend war.4 In Dänemark war eine Mischung von Gütertrennung und Felag (“fellig”, Gütergemeinschaft) wahrscheinlich gewöhnlich vom. Jahrhundert. Felag umfasste erworbene Güter wie Fahrnis und Kaufland, weil eingebrachte Grundstücke, Erbland, und Erbgüter Sondergut war. Gütertrennung war wahrscheinlich die ursprüngliche Vermögensordnung zwischen Eheleute mit Sonderabrede über Heiratsschenkungen, weil der Felag eine durch Praxis entwickelte, vertragliche Ordnung, die allerdings während des . Jahrhunderts in den gewohnheitsrechtlichen Landschaftsrechten als die legale Ordnung niedergeschrieben wurde, war. Die Idee der Gütergemeinschaft war in Übereinstimmung mit den kirchlichen Idealen von der sakramentalen Ehe. Indessen war die aristokratische Ehe wahrscheinlich für die Kirche auch akzeptabel, wenn sie nur eine Dotalabrede zum Besten der Witwe enthielt.5 Nach kanonischem Recht war die Ehe erst gültig, wenn das “dos” gegeben war: “Nullum sine dote fiat conjugium”. Übrigens war es ein kirchenrechtliches Prinzip, dass die Witwe ein Recht an dem 74 4 Claus von Schwerin, Deiutsche Rechtsgeschichte, 1915, 132-35 5 James A. Brundage, Law, Sex and Christian Society in Medieval Europe, 479; Pollock & Maitland, The History of English Law,II, 1968, 402

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