RSK 4

mit der Vereinigung zu einem Ehepaar. Werden Kinder geboren, bekommt das Ehepaar neue Rechte und Pflichten, und wenn die Kinder selbst heiraten, kann eine Fusion zwischen der “alten” und der “neuen” Familie neue Probleme schaffen. Eine andere Frage ist die Vergleichbarkeit der Familien-und Vermögensformen in den verschiedenen nordeuropäischen Ländern und Rechtsgebieten im Mittelalter. Ist es überhaupt möglich eine sinnvolle Rechtsvergleichung von Familien- und Güterrechtlichen Verhältnissen zu machen ? Meine nachfolgende kurze Analyse von diesen rechtsvergleichenden Fragen ist ein Teil von einem grösseren Projekt mit dem vorläufiger Arbeitstitel: “Familie und Vermögen, Generationswechsel und Erbschaft in der dänischen und nordeuropäischen Rechtsgeschichte”1. In der französischen Rechtsgeschichte ist die Auffassung geäussert worden, dass es möglich ist einen Zusammenhang zwischen Vermögensordnung und Familienstruktur zu finden. Die grossen adligen Grundherren waren normalerweise Eigentümer vieler Dörfer mit Pachtbauern auf guten, fruchtbaren Land. Die Pachtbauern, die den Pachthof nur in Besitzung und nicht in Eigentum hatten, wollten durch einen langzeitlichen Pachtvertrag das Besitztum auf Lebenszeit sowohl des Pachters selbst als auch dessen Witwe sichern. Das Vermögen solcher Festebauern bestand deshalb nur aus beweglicher oder fahrende Habe, Vieh und Geräte. Auf diesem Grund wurde oftmals die Gütergemeinschaft als eherechtliche Vermögensordnung von diesem Leute gewählt. Sie harmonierte mit der praktischen 72 Familienstruktur und Vermögensordnung 1 Die erste Publikation davon wird 2002/2003 unter den titel: Kvinder, familie og formue. Studier i dansk og europæisk retshistorie( Museum Tusculanum Verlag, Kopenhagen) erschienen.

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