RSK 4

mindestens eine mitwirkende Ursache gewesen ist. In der praktischen Rechtsgelahrtheit des . Jahrhunderts gab es für alle Teile des positiven Rechts Platz, während weder das Pandektensystem der Romanisten noch die rechtshistorischen Darstellungen der Germanisten z. B. die geltenden Einschränkungen in der Gewerbefreiheit berücksichtigen konnten. Als Folge der Industrialisierung und der neuen Wirtschafts- und Sozialgesetzgebung ist dann auch in Deutschland seit Ende des . Jahrhunderts ein “modernes” Wirtschaftsrecht allmählich entstanden, dieses neue Wirtschaftsrecht wurde in Norden mindestens in der finnischen Rechtswissenschaft schnell berücksichtigt. Obwohl Hedemann in seinem Rückblick im Jahre  die Vertragsfreiheit als ein zwar problematisches Grundelement im Wirtschaftsrecht bezeichnete21, darf man sich fragen, obwohl nicht gerade Einschränkungen in der Vertragsfreiheit ein zentrales Prinzip großer Teile des Wirtschaftsrechts gewesen sei. Gebiete mit solchen Bestimmungen und Einschränkungen wurden gerne ins Wirtschaftsrecht verwiesen um die Vertragsfreiheit als heiliges Grundprinzip im Zivilrecht zu schirmen. 69 21 Hedemann, Justus Wilhelm, Das Wirtschaftsrecht, Rückblick und Abschied, in: Beiträge zum Arbeits-, Handels- und Wirtschaftsrecht. Festschrift für Alfred Hueck zum 70. Geburtstag 7. Juli 1959, Müchen und Berlin 1959, S. 377- 412; hier: S. 381.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=