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konnte dagegen nur unter Mitwirkung des Ständereichstags geändert werden. Sogar während der russischen, sogenannten Zeit der Autonomie in Finnland wurden solche Gesetze nur mit “untertäniger Zustimmung” des Landtags geändert. Es gab also schon auf der Ebene der Gesetzgebung zwei deutlich trennbare Schichten von Bestimmungen. Während des dänischen Absolutismus - gehörte die ganze Gesetzgebungsgewalt dem König, und es gab schon deswegen keinen Grund das Wirtschaftsrecht von den übrigen Rechtsgebieten zu trennen. Es ist dazu offenbar, daß der Merkantilismus als Wirtschaftspolitik in Schweden und Finnland viel stärker als in der dänischen Doppelmonarchie war. Wenn es um den Unterschied zwischen dem nordischen und dem deutschen traditionellen Wirtschaftsrecht geht, darf dieser nicht übertrieben werden. Das Wirtschaftsrecht als Terminus technicus war den Deutschen zwar bis ins späte. Jahrhundert unbekannt, z. B. in den Rechtsenzyklopädien und den Lehrbüchern des . Jahrhunderts wurde jedoch das spezielle Privatrecht neben dem Zivilrecht oft erwähnt; dieses spezielle Privatrecht enthielt Rechtsgebiete wie Handels- und Seerecht aber auch Teile wie Privatfürstenrecht und Lehnrecht 19. Das Interesse an diesen tatsächlich wichtigen Teilen des positiven Rechts scheint im. Jahrhundert nachgelassen zu haben. Bekanntlich hat Landsberg im zweiten Teilband seiner Darstellung der deutschen Rechtswissenschaft des . Jahrhunderts von insgesamt  Textseiten nur rund  Seiten dem Handels- und Wechselrecht gewidmet 20. Es scheint auch, als ob die Verwissenschaftlichung der Jurisprudenz in der Zeit der Historischen Rechtsschule 68 19 Siehe z. B. Björne, Lars, Deutsche Rechtssysteme im 18. und 19. Jahrhundert, Ebelsbach am Main 1984, S. 22 (August Friedrich Schott), 28 (Reinhold Friedrich Terlinden) und 40 (Justus Friedrich Runde). 20 Siehe Landsberg, Ernst, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, III,2, Text, München und Berlin 1910, S. 619- 639 und 938- 953.

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