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man auch im Allgemeinen gestehen mußte, daß es keine eindeutige Grenze des Privatrechts und des öffentlichen Rechts gab17. Obwohl der Systemversuch Willgrens als gescheitert betrachtet werden kann, war er jedoch interessant in der Beziehung, daßWillgren versuchte, das Prinzip der Vertragsfreiheit zu beachten. Das Sozialrecht war ein neues Rechtsgebiet, dessen Hauptteil die Arbeitsgesetzgebung, vor allem die Arbeiterschutzgesetzgebung, bildete. Nach Willgren war das Arbeitsvertragsrecht dagegen ein Teil des Zivilrechts, insoweit es die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer behandelte18. Auch diese Kompromißlösung hat keine Zustimmung gefunden, und das Arbeitsrecht wurde in dener Jahren auch in Finnland ein selbständiges, einheitliches Rechtsgebiet, das nur in systematischen Übersichten als ein Teil des speziellen Privatrechts, bzw. des Wirtschaftsrechts bezeichnet worden ist. In dieser kurzen Übersicht versuchte ich zu zeigen, erstens daß das nordische Wirtschaftsrecht vor allem eine schwedische und insbesondere eine finnische Erscheinung war, und zweitens daß das Wirtschaftsrecht im Norden älter und wichtiger als in Deutschland war. Beide Tatsachen erfordern aber auch einen Versuch einer Erklärung. Trotz gemeinsamer Geschichte und in mancher Hinsicht ähnlicher sozialer und wirtschaftlicher Verhältnisse war die staatsrechtliche Entwicklung in den verschiedenen nordischen Ländern sehr unterschiedlich. In Schweden und Finnland hatte der König seit alters ein weitgehendes Recht auf Gesetzgebung in wirtschaftlichen und administrativen Sachen ohne Mitwirkung der Stände; in Finnland wurde dieses Recht des Staatsoberhauptes erst mit der Regierungsform, der Verfassung vom Jahre, aufgehoben. Das allgemeine Gesetz, d. h. insbesondere das Gesetzbuch vom Jahre , 67 17 Haataja, Kyösti, Lakimies 1930, S. 329 f. 18 Willgren (Fn. 15), S. 457 und 478.

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