RSK 4

leerer Titel eines Konglomerats von verschiedenen Gesetzgebungsbereichen und kann also als ein Aggregat bezeichnet werden. Es fehlt jedoch nicht völlig an Versuche, dieses Rechtsgebiet in einem System darzustellen. In seinem Lehrbuch des finnischen Wirtschaftsrechts vom Jahre hat der schon erwähnte Karl Willgren tatsächlich einen Versuch unternommen, diese Disziplin in ein Rechtssystem umzuwandeln, und zwar mit dem berühmten Hugo- Heiseschen Pandektensystem als Vorbild. Im Wirtschaftsrechtssystem Willgrens gab es einen allgemeinen Teil (allgemeine Lehren) und vier Sondergebiete. Im allgemeinen Teil kann man sogar die auch im allgemeinen Teil des Pandektensystems vorzufindende alte Institutionenordnung personaeres-actiones finden, indem Willgren seine allgemeinen Lehren in wirtschaftsrechtliches Personenrecht, Sachen- und Obligationenrecht und schließlich den Rechtsschutz imWirtschaftsrecht gliederte. Der Einteilungsgrund der Sondergebiete waren die Objekte verschiedener Wirtschaftsbereiche. Willgren konnte vier Gruppen von solchen Bestimmungen finden, und die waren . Landwirtschafts-, Wasserund Bergrecht, . das eigentliche Gewerberecht, . Schiffahrt- und Zollrecht, und. Sozialrecht15. Willgrens System des Wirtschaftsrechts hat aber keine Zustimmung gefunden. Erstens wurde es in einer Zeit vorgelegt, als man die Rechtssystematik überhaupt nicht mehr wichtig fand, zweitens wurde das System jedoch als fehlerhaft gerügt. Willgren hatte ohne jegliche Begründung das Wirtschaftsrecht als einen Teil des öffentlichen Rechts betrachtet und zwar als ein Sondergebiet des Verwaltungsrechts16. Andere finnische Rechtswissenschaftler waren noch der Meinung, das Wirtschaftsrecht sei ein Teil des Privatrechts, obwohl 66 15 Willgren, Karl, Suomen talousoikeus, Tampere 1930, S. 15 f. 16 Willgren (Fn. 15), S. IX.

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