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bracht. Diese Teile der Rechtsordnung, die miteinander nur wenig gemeinsam hätten, wurden unter dem Titel “Spezielles Privatrecht” zusammengefaßt. Die Grenze zwischen dem Zivilrecht und dem speziellen Privatrecht sei weder scharf noch unveränderlich. Die Bedürfnisse der Gesellschaft und die Entwicklung des Wirtschaftslebens führten dazu, daß immer mehr bürgerliche Lebensverhältnisse Gegenstand einer Sondergesetzgebung wurden, während sie früher der Gegenstand einer allgemeinen Regelung im Zivilrecht gewesen seien. Als Beispiel erwähnte Björling die ersten privatrechtlichen Bestimmungen über Elektrizitätswerke in Schweden vom Jahre 190214. Björling sprach zwar vom speziellen Privatrecht, er lieferte jedoch eine Begründung für die Erweiterung des traditionellen Wirtschaftsrechts mit völlig neuen Rechtsgebieten. Als Beispiel erwähnte der Autor die Gesetzgebung über Elektrizitätswerke; es erstanden aber allmählich auch andere Rechtsgebiete, die prinzipiell vom allgemeinen Privatrecht sich trennten, weil in ihnen die Vertragsfreiheit nicht mehr aufrechterhalten werden konnte; ich denke hier vor allem auf das Arbeitsrecht. Nebst dem traditionellen Wirtschaftsrecht kann man von einem neuen, modernen Wirtschaftsrecht ab Ende des . Jahrhunderts reden. Wenn man sich mit einer kantianischen Redewendung fragt, ob das Wirtschaftsrecht ein System oder ein bloßes Aggregat gewesen sei, ist die Antwort ohne weiteres klar. Schon der unterschiedliche Inhalt der Disziplin, ihre sehr zerstreuten Teile und die verschiedene Entstehungszeit dieser Teilgebiete zeigen, daß es weder gemeinsame allgemeine Rechtsprinzipien noch einen inneren Zusammenhang im Wirtschaftsrecht gibt. Das Wirtschaftsrecht ist fastmer ein 65 14 Björling, Lärobok i civilrätt för nybörjare, Lund 1910, S. 2.

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