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bzw. Norske Lov, wurde die Statuslehre im Personenrecht, die besonderen Verträge usw. im gesamten Vermögensrecht (ius rerum) erörtert. Im frühen . Jahrhundert gab es außer einigen handelsund seerechtlichen Arbeiten nur wenige Darstellungen des Wirtschaftsrechts. Man kann jedoch als ein Beispiel das von Otto Müller (-) im Jahre  in Dänemark veröffentlichte Handbuch “Om Laugsvæsen og Bevillinger til Næringsbrug efter den danske Lovgivning” (Über das Zunftwesen und Gewerbekonzessionen nach der dänischen Gesetzgebung) erwähnen. Sein Versprechen, in der Zukunft eine vollständige, wissenschaftliche Darstellung der gesamten Gewerbegesetzgebung in Dänemark in einem allgemeinen und einem besonderen Teil zu schreiben, hat der Autor allerdings nie erfüllt12. Wirtschaftsrechtliche Fragen wurden aber auch in Darstellungen des dänischen Polizeirechts behandelt, so in “Grundrids af den danske Politiret” () von Janus Lauritz Andreas KolderupRosenvinge (-).13 In seinem propädeutischen Lehrbuch “Lärobok i civilrätt för nybörjare” (Lehrbuch des Zivilrechts für Anfänger) vom Jahreteilte der schwedische Rechtswissenschaftler Carl Björling (-), Professor für Zivilrecht in Lund, auf schon herkömmlicher Weise das Privatrecht in Zivilrecht und spezielles Privatrecht ein. Björlings Begründung der Einteilung war aber neu. Früher seien Zivilrecht und Privatrecht synonyme Begriffe gewesen. Allmählich haben jedoch mehrere Lebensverhältnisse eine spezielle Regelung hervorgerufen; besonders das Ausüben der Gewerbe habe ein besonderes Landwirtschaftsrecht, Seerecht, Versicherungsrecht usw. hervorge64 12 Müller, Otto, Om Laugsvæsen og Bevillinger til Næringsbrug efter den danske Lovgivning. En juridisk Haandbog, København 1840, S. V. 13 Der schwedische Jurist Salomon Moritz Rubenson hielt es (Tidsskrift for Retsvæsen 1863, S. 190 Note *) für nötig, den Begriff “Wirtschaftsrecht” den dänischen Lesern zu erklären: das Wirtschaftsrecht bestehe aus dem speziellen Privatrecht und dem Polizeirecht.

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