RSK 4

In einer Übersicht “Talousoikeudesta itsenäisenä oikeudenalana. Eräistä talousoikeuden teorioista”(Das Wirtschaftsrecht als selbständige Rechtsdisziplin. Über einige wirtschaftsrechtliche Theorien), die in der Zeitschrift des finnischen Anwaltsvereins “Defensor Legis” im Jahre  erschien - eine Übersicht, die übrigens in das am Amfang des zweitenWeltkriegs erschienene “Deutsches Wirtschaftsrecht” von Hedemann gipfelte - erwähnte der Autor, der finnische Jurist L. H. Salonen, schon am Anfang seiner Darstellung, daß das Wirtschaftsrecht seit langem in Schweden und Finnland bekannt war, obwohl es sich nicht zuerst als ein Ergebnis rechtswissenschaftliger Tätigkeit entstanden war1. Das Rechtsgebiet “Wirtschaftsrecht” ist tatsächlich eine Ausnahme in der Geschichte des nordischen Rechts und der nordischen Rechtswissenschaft, auch weil diese Disziplin sich hauptsächlich ohne ausländischen Einfluß entwickelt hat. Die Disziplin ist auch wirklich viel älter als in Deutschland und kommt in der schwedisch-finnischen Rechtsliteratur schon in der ersten Hälfte des . Jahrhunderts vor. Der auch von Salonen erwähnte David Nehrman (-) hat in seinem im Jahre  erschienenen Lehrbuch “Inledning Til Then Swenska Jurisprudentiam Civilem” (Einleitung zur schwedischen Zivilrechtsgelahrtheit) das ganze Rechtssystem oder das positive Recht in drei Hauptteile, öffentliches Recht, Wirtschaftsrecht und Privatrecht, jurisprudentia publica, jurisprudentia oeconomica und jurisprudentia privata, gegliedert, nach Nehrman gab es keinen Unterschied zwischen einem System des Rechts und der Rechtswissenschaft. Die verschiedenen Rechtsgebiete wurden von Nehrman nur ganz kurz definiert. Das Wirtschaftsrecht, die ökonomische Rechtsgelahrtheit, behandele die im Gesetz vorgesehene Ökonomie des Landes; dieses Gebiet bestehe aus mehreren Teilen, denen jedoch gemeinsam sei, daß sie 60 1 Salonen, L. H.,Defensor Legis 1948, S. 1 und 10.

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