RSK 4

gemeines römisches Recht). Heute besteht die “europäische” Gemeinsamkeit in der umgekehrten Rangfolge: sowohl auf der Ebene nationaler bundesstaatlicher Verfassung (z.B. Art.  GG) als auch auf der supranationalen europäischen Ebene gilt Gemeinschaftsrecht vor dem nationalen Recht; ius commune rangiert heute vor dem ius particulare; - die im . Jahrhundert allmählich einsetzende Methode der Rechtsvergleichung als eine Folge wechselnder Rechtsrezeptionen und wechselseitiger Beeinflussungen sowohl im rechtlichen und außerrechtlichen Bereich. Die Dynamik der Wirtschaft vermehrt die internationalen Beziehungen und stellt neue Anforderungen an ein “gemeinsames” Recht. Zweck dieser Komparatistik, die ganz Europa umfaßt, ist im. Jahrhundert die Ermittlung empirischer Daten durch die “Statistik” für eine optimale aufgeklärte Rechts- und Wirtschaftsordnung und im. und . Jahrhundert zunehmend die nationale Rechtsvereinheitlichung durch Gesetzgebung. Manche dieser Phänomene und Problemlagen begegnen uns auch heute, wenn auch in anderem Gewand; manche dieser europäisch zu bezeichnenden Entwicklungslinien lassen sich bis in unsere Tage verlängern, auch wenn sie heute primär von der “Verfassung” bestimmt und im Konfliktfall von deren Entscheidungsvorgaben abhängig sind. 51

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