RSK 4

auf den im Alten Reich, in Schweden und Polen; - ein Rechtsquellenpluralismus, der alle Länder im Zeitalter der Aufklärung zur Vereinheitlichung von Recht auf nationaler Ebene führt, daneben aber auch übernationale Rechtsordnungsmöglichkeiten im Namen der Gleichheit und universal gedachten Menschenrechte diskutiert; - das Gesetz als höchste Stufe eines instrumentell gewerteten Rechtslenkungsmechanismus im Sinne von Sozialdisziplinierung und Gesellschaftsplanung zur Verwirklichung des “bonum commune”; - die Bindung des Richters an den Willen des Gesetzgebers - d.h. im Ancien Régime an den Willen des Fürsten zur Festigung seines Rechtsetzungsmonopols; - Aufbau eines adäquaten Justizsystems mit studierten Richtern; - die Versuche einer Limitierung von Herrschermacht in den jeweiligen europäischen Staaten durch gleichmäßig sogenannte leges fundamentales, lois fondamentales, prawa fundamentalne, fundamentele wetten, Grundgesetze, leyes fundamentales, decreta regni, fundamental lag und leis fundamentais, die sämtlich in allen europäischen Ländern als Vertrag konstruiert sind; - die Verfassungsbewegung im. Jahrhundert; - eine Rechtsquellen-Konkurrenz zwischen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft als Ausdruck unvollständiger Gesetzgebung oder mangelnder Leistungskraft vorliegender Gesetze; daraus folgt das Problem der - unterschiedlich diskutierten und bewerteten Normativkraft des richterlichen Urteils; - der Dualismus - und ursprüngliche Vorrang - der kleinräumig geltenden Rechtsquellen “ius speciale” und “ius particulare” (Privileg, Vertrag, Satzung, Stadtrechte usw.) und der großräumig geltenden Rechtsquellen eines “ius commune” (Gesetze und 50

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