Erfahrung, die auch die aktuelle europäische Vereinigungs- und Integrationsarbeit immer wieder bestätigt. Will man einige dieser europäischen Erfahrungen rechtlicher Einheit und gemeinsamer Entwicklungslinien - unter Einbeziehung des oft vernachlässigten “ius publicum” - herausstellen, so können dazu gezählt werden:120 - Das schon mehrfach erwähnte gemeinsame Rechtsfundament des römisch-kanonischen ius commune, das mit der Nationalisierung der Rechtsordnungen im. Jahrhundert allmählich als normative Entscheidungsgrundlage verloren geht, aber seinen rechtswissenschaftlichen Modellcharakter behält; - die Konfrontation und Symbiose des römischen Rechts mit dem heimischen Recht des sogen. “ius patriae” sowie die damit verbundenen Probleme einer Rangordnung unterschiedlicher Rechtsquellenebenen; - das Entstehen des souveränen Fürstenstaates als rationalisierte Gesellschaftsordnung; damit verbunden - die Auseinandersetzung des monarchischen Souveräns (in Frankreich, Preußen, Österreich, Böhmen, Schweden, Dänemark) und der republikanischen Souveräne (z.B. in der Schweiz und in den Niederlanden) mit den Ständen; - das Zurückdrängen der ständischen Gewalten zugunsten absolutistischer Strukturen (besonders in Dänemark, Böhmen, Österreich und Frankreich sowie in Brandenburg/Preußen); - politische Entmachtung der Stände unter formaler Wahrung ihrer Rechteposition und - die gegenläufige Verfestigung des ständischen Konsensprinzips 49 119 Helmut Coing, Aufgaben des Rechtshistorikers, in: Sitzungsberichte der wissenschaftlichen Gesellschaft an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Band XIII, Nr. 5, Wiesbaden 1976, S. 164. 120 Ich nehme hier bezug auf den offen formulierten und ergänzungsfähigen Katalog, in: Mohnhaupt, Europäische Rechtsgeschichte (Anm. 1), S. 674 f.
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