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Jahrhundert sieben untereinander verschiedene Rechtsordnungen. Selbst bei Eroberungen blieb der überkommene Rechtsquellenbestand im wesentlichen unangetastet.117 Das änderte sich erst mit Napoleon und der Transplantation des Code civil in eroberten Länder Europas. Wenn wir daher vor  von “deutscher Rechtsgeschichte” sprechen, so ist das die Geschichte des Rechts in Preußen, Bayern, Sachsen usw. und noch nicht die Rechtsgeschichte eines einheitlichen deutschen Staates. Das gilt für die meisten Staaten in Europa noch bis in das späte. Jahrhundert. So ist auch europäische Rechtsgeschichte einerseits durch die Summe ihrer geographischen Einzelteile bestimmt, andererseits aber auch durch gemeinsame Rechtskulturelemente definierbar. Diese können in der Gemeinsamkeit von Rechtsinstitutionen bestehen, die bei der “engen Verschränkung rechtlicher und sozialer Institutionen der Sozialgeschichte, als Verfassungsgeschichte der politischen Geschichte” nahesteht.118 Als Geschichte der Gesetzgebung oder einzelner Gesetzgebungsakte und gesetzgeberischer Reformen einerseits und der Rechtsprechung und Exekutive andererseits gehört sie - soziologisch gesprochen - der Normdurchsetzung bzw. Implementationsgeschichte an. Als Geschichte der Rechtsvorstellungen, Wertungen und Bewußtseinslagen ist sie Teil der Wissenschaftsgeschichte und Ideengeschichte. Das Untersuchungsziel entscheidet über die Auswahl der relevanten historischen Rechtsphänomene, um sie nach ihren europäisch einheitlichen oder divergierenden Merkmalen, Wirkungen und Steuerungsfähigkeiten befragen und untersuchen zu können. Dennoch lassen sich die Rechtsphänomene, aus denen sich eine europäische Gesamtrechtskultur zusammensetzt, “niemals vollständig von einander isolieren”. Im Gesamthaushalt des Rechts “wie im Leben einer Kultur hängt alles mit allem in irgendeiner Form zusammen”.119 Das ist eine historische 48 117 Mohnhaupt, Zum Verhältnis (Anm. 1), S. 232 f. 118 Franz Wieacker, Methode der Rechtsgeschichte, in: HRGIII, Berlin 1984, Sp. 520.

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