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und diesen widerspiegeln. Die Selbstbeobachtung und Selbsbewertung des “Europäers” vermag jedoch - worauf es hier ankommt - zu zeigen, worin sich für ihn “Europa” konstituiert. Die von Rousseau so bezeichnete “Gemeinschaft der Gesetze” meinte offensichtlich die Gemeinschaft europäischer Völker unter der gemeinsamen Geltung des privatrechtlichen römisch-kanonischen Rechts, die betont als ein Teilgebiet der umfassenden KulturGemeinschaft Europas gesehen wurde. Sieht man genauer auf diese römischrechtliche Privatrechtsgemeinschaft, so wird man jeweils nach den Rezeptionsbereichen des römischen Rechts ein “dreiteiliges Europa”zu unterscheiden haben: 1) West-Mitteleuropa mit den Hauptländern Italien, Frankreich, Deutschland, Niederlande/Belgien; 2) Ost-Mitteleuropa mit Polen und Ungarn, in die über die katholische Kirche römisch-kanonisches Recht einsickerte; 3) Ost- und Südost-Europa, das aus Mangel an Universitäten am Rande steht und erst im. Jahrhundert an der europäischen Romanisierung seines Rechts intensiver teilhat.97 Dieser Umstand erklärt auch die forschungsstrategische Zielrichtung von Rechtshistorikern aus diesen Ländern in der Zeit des sozialistischen Rechts nach , die Zugehörigkeit zur westeuropäischen Rechtskultur oft mit der Zugehörigkeit zum Rechtsgeltungsgebiet des römischen Rechts zu belegen und dafür das “ius commune” als ein Beweismittel mit politischer Zielrichtung einzusetzen.98 Skandinavien 43 96 Vgl. dazu auch Wolfgang Schmale, Geschichte Europas, Wien (u.a.) 2000, S. 145-149; dersebe, Scheitert Europa an seinem Mythendefizit? (Herausforderungen, Bd. 3) Bochum 1997, S. 6468. 97 So die einleuchtende Einteilung nach unterschiedlichen Geltungsbereichen des römischen Rechts bei Tomas Giaro, Europa und das Pandektenrecht, in: RJ 12 (1993), S. 332-335. 98 Vgl. Heinz Mohnhaupt, Ein Vorwort zur Einführung in das Projekt, in: derselbe und HansAndreas Schönfeldt (Hg.), Einführung in die Rechtsentwicklung mit Quellendokumentation, Band 1: Sowjetische Besatzungszone - Deutsche Demokratische Republik (1945-1960), (Ius Commune / Sonderhefte 94), Frankfurt am Main 1997, S. XXXIII.

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