RSK 4

im nationalen Rahmen. Untersucht man den Rechtsraum - und das heißt den Kulturraum - Europa unter dem Vorzeichen von Einheitlichkeit und Vielfalt, so sind vor allem zwei Untersuchungskriterien zu unterscheiden: 1) der geographische Rahmen, der Europa bildet; 2) die inhaltliche rechtshistorische und rechtskulturelle Identität. Beide hängen eng miteinander zusammen. Je nachdem der Blickwinkel universal-europäisch, national oder regional gelenkt ist und die kulturellen Muster von Selbstbetrachtung, Eigenbewußtsein oder Fremdwahrnehmung ausgehen, ändern sich die Einsichten in die interaktive Dynamik der unterschiedlichen staatsrechtlichen, rechtskulturellen und geographischen Einheiten und in die Reichweite des Kontinents, der den altehrwürdigen Namen “Europa” trägt.89 Untersucht man den geographischen Umfang Europas, wie er im. und. Jahrhundert gesehen wurde, so fiel er recht unterschiedlich aus, je nachdem, mit welchen Beurteilungskriterien gemessen wurde. Außerdem ist zu bedenken, daß die Grenzen für Staaten, Rechtsgeltungsräume und kulturelle Einheiten keineswegs identisch waren.90 Der Jurist Rechenberg untersuchte  die staatsrechtliche Frage einer “Universalis Monarchia Europae” und bezog dabei wie selbstverständlich alle damals vorfindbaren Staaten in die Untersuchung ein: “Est autem Europa illa cultissima orbis universi pars, complectens Hispaniam, Galliam, Helvetiam, Belgium, Germaniam, Britanniam magnam, Daniam, Norwegiam, Swediam, Poloniam, Italiam, Bohemiam, Hungariam, Sclavoniam, Bosniam, Dalmatiam, Graeciam, Thraciam, Bulgariam, Serviam, Transylvaniam, Walachiam, Moldaviam, Tartariam, Borussiam et Moscoviam ...”.91 40 89 Vgl. dazu Heinz Duchhardt und Andreas Kunz (Hg.), “Europäische Geschichte” als historiographisches Problem(Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Abt. Universalgeschichte 42), Mainz 1997. 90 Mohnhaupt, Zum Verhältnis (Anm. 1), S.232. 91 Adan Rechenberg (Praeses), De monarchia universali, quae Europae imminere dicitur ..., publice disserere instituit Gottlob Christian von Doelau, Lipsiae 1681, § IV.

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