RSK 4

Rechtsquellensituation erhöhte die Notwendigkeit, Kollisionen zu reduzieren und die Anwendung der beiden Rechtsquellenblöcke durch vereinheitlichende Rechtsbereinigung zu erleichtern. Diese Rechtsquellensituation erinnert an heutige kollisionsrechtliche Problemlagen innerhalb der Europäischen Union. Die innerhalb der Differentienliteratur häufig gebrauchten Begriffe wie “consonatia iuris”81 oder “harmonia”82 signalisierten dabei zweierlei: zum einen die Idee der Rechtseinheit, die angesichts territorialer und lokaler Gesetzgebungstätigkeit immer mehr aufgelöst worden war und der durch kleinere Rechtsgeltungsräume und umgreifende rechtliche “Differenzierungen” eine die Praxis erschwerende Konkurrenz erwuchs; zum andern zielten diese historischen “Harmonie”-Begriffe, die auch heute wieder für die aktuellen Rechtsangleichungen im Sinne von “Harmonisierungen” zu “Zentralbegriffen” geworden sind,83 auf eine Rechtseinheit, die es im Rahmen der durch Vergleichung zu ermittelnden Möglichkeiten wiederherzustellen galt. Die überbordende Fülle der festgestellten Unterschiede begünstigte jedoch im. bis . Jahrhundert keinen Optimismus, Rechtseinheit herzustellen und damit Rechtsunsicherheit umfassend beseitigen zu können. Daraus erhellt, daß die “incertitudo iuris” ein viel behandeltes Thema des . und . Jahrhunderts war.84 Die Zustandsermittlung war jedoch nur eine erste Voraussetzung für eine Therapie der sich vom “ius commune” entfernenden und differenzierenden allgemeinen Rechtszustände. 38 81 J.C. Wagner, Consonantia et differentiae iuris, Heidelbergae 1602. 82 H. Giesebertus, Periculum I. et II. statutorum harmoniae practicae, Lubecae 1652. 83 Vgl. Hans Schulte-Nölke und Rainer Schulze, Europäische Rechtsangleichung und nationale Privatrechte - Einführung, in: dieselben, Europäische Rechtsangleichung und nationale Privatrechte (Europäisches Privatrecht, Sektion B, Band 9), Baden-Baden 1999, S. 11-20 (11). 84 Vgl. z.B. Michael Heinrich Gribner (Praeses), Dissertatio de iure incerto... (Auctor: August Garlichs), Vitembergae 1715; Johann Rudolph Ernesti, Dissertatio de iuris incertitudine ..., Altorfi Noricorum 1718.

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