RSK 4

Gleichartigkeit.”74 Die Emittlung des “Gleichartigen in Europa” weist er dabei als Aufgabe der “europäischen Rechtsgeschichte” zu und die Erfassung der “Unterschiede” der “vergleichenden Rechtswissenschaft”.75 Beide Tätigkeiten bilden heute die einheitliche disziplinäre Aufgabenstellung der europäischen Rechtsgeschichte. Vor dem Hintergrund dieser Fragestellung hat europäische Rechtsgeschichte immer zwei Untersuchungsziele zu verfolgen: 1) die Geschichte gemeineuropäischen Rechts und 2) die Geschichte der unterschiedlichen Rechte in Europa. So steht der Rechtshistoriker und historisch arbeitende Jurist vor einer zweifachen Arbeitsaufgabe, nämlich einerseits die Einheitlichkeit oder Gemeinsamkeiten in der europäischen Rechtsentwicklung herauszufiltern, anderseits die Differenzen der nationalen und regionalen Rechte und Rechtsordnungen zu ermitteln. Darin liegt der Zwang zur vergleichenden Methode begründet. Der Schwerpunkt der rechtshistorisch vergleichenden Arbeit kann dabei mehr auf die Ermittlung der Gemeinsamkeiten76 oder der Unterschiede gerichtet sein.77 Als rechtshistorische Argumente dienen sie einheitsstützenden oder einheitsrelativierenden Positionen, die für die aktuelle europäische Rechtsvereinheitlichung nutzbar gemacht werden sollen. Das erscheint insofern problematisch, da aus dem rechtshistorischen Befund keine fertigen Rezepturen für die Gegenwart gewonnen werden können, sondern sich “nur” Problembewußtsein für aktuelle Rechtsgestaltungsaufgaben bilden läßt. Rechtsvergleichende Ermittlungen über das Verhältnis von einheitlich gemeinsamer und uneinheitlich partikularer Rechtssituation in 36 74 Lorenz von Stein, Das Rechtsleben Europas und die Wissenschaft, in: derselbe, Gegenwart und Zukunft der Rechts- und Staatswissenschaft Deutschlands, Stuttgart 1876, S. 312. 75 von Stein, Rechtsleben (Anm. 74), S. 313. 76 Vgl. z.B. Helmut Coing, Europäisierung der Rechtswissenschaft, in: NJW43 (1990), S. 937-941 (939 f.); Zimmermann, Das römisch-kanonische ius commune (Anm. 7), 10-12, 18-20. 77 In letzterem Sinne die Einheitseuphorie mit guten Gründen relativierend Wilhelm Brauneder, Europäisches Privatrecht - aber was ist es? (Anmerkungen zu Coing und Zimmermann), in: ZNR 15 (1993), S. 225-235.

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