RSK 4

vom römischen Recht bis zu den Volksrechten; 2) die juristische Dogmatik als Folge der Rezeption des römischen Rechts, die modernen Verfassungsprinzipien mit Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Präzisierungen der Grundrechtsdogmatik sowie die Methode der Rechtsvergleichung; 3) die Unabhängigkeit der Rechtsprechung; 4) die Religionsfreiheit als Ausdruck weltanschaulich - konfessioneller Neutralität des Staates; 5) das in der eurpäischen Rechtskultur angelegte Spannungsverhältnis zwischen Vielfalt und Einheit, woraus zugleich 6) das rechtskulturelle europäische Spezifikum von Partikularität und Universalität folgt - letztere verwirklicht durch Demokratieprinzip, Gewaltenteilung, Rechtsstaat, Gerechtigkeitslehren usw.57 Differenzen und Differenzierungen innerhalb einer so definierten einheitlichen Rechtskultur Europas sowie zwischen den pluralen nationalen und regionalen Rechtskulturen bestimmen somit das Maß europäischen Einheitsbewußtseins und zeigen zugleich Möglichkeiten und Grenzen der Vereinheitlichung an.58 Objektive Elemente europäischer Rechtskultur (Normen, Institutionen) und subjektive (Einstellungen, Werthaltungen, Bewußtsein) können sich überlagern und wechselseitig bedingen. Sie können Maßstäbe für Makro- und Mikrovergleichung zum Rechtskulturbegriff bieten.59 Dieser setzt Maßstäbe für Rechtsvereinheitlichung und differenzierende Pluralität. Rechtsvereinheitlichung nur als forsche Beseitigung von Unterschieden verstanden und betrieben, kann den schwerwiegenden Verlust regionaler, nationaler, sozialer, religiöser, politischer und ganz allgemein kultureller Identitäten zur Folge haben und damit eine eigenschaftslose Welt und ungerechte Undifferenziertheit bewirken, die Menschen ihrer Lebenswelt entfremdet und Vorteile der Rechtsvereinheitlichung wieder zunichte macht.60 32 57 Häberle, Europäische Rechtskultur (Anm. 13), S. 21-30. 58 Ausführlicher dazu Mohnhaupt, Europäische Rechtsgeschichte (Anm. 1), S. 662 f. 59 So Heyen, Kultur und Identität (Anm. 35), S. 16 f.

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