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Zeitgeschichte die “Zivilrechtskultur der DDR” als eine “für Rechtsvergleichung selbstverständliche Tatsache”, nämlich wie die Streitigkeiten als zivilrechtliche ausgetragen” wurden.51 Allen diesen Kriterien liegen europäische rechtshistorische Tatbestände und Erfahrungswerte zugrunde, von der griechischen und römischen Antike, vom Christentum, Lehnsrecht bis zur Aufklärung und zur nationalen Ordnung der industriellen Gesellschaften und Staaten im. und. Jahrhundert.52 Diese Kriterien europäischer Rechtsentwicklung dienen in dieser geläufigen Aufzählung einerseits der Abgrenzung von den Kulturen der islamischen, indischen und chinesischen Welt53 und sie sind zum anderen einseitig vom Privatrecht ausgehend gedacht.54 Die ursprüngliche Dominanz der Privatrechtswissenschaft und des Privatrechts in Europa meint in der Regel immer deren Grundlegung durch das römische Recht. Die “Entstehung der europäischen Rechtswissenschaft” ist identisch mit der Renaissance des römischen Rechts seit dem. Jahrhundert.55 Wenn Leopold Wenger formulierte, “der Römer nationale Kulturgeschichte ist ihre Rechtsgeschichte”,56 so kann diese Gleichsetzung als identitätsstiftender Faktor auch für das Verhältnis von europäischer Kultur und rezipiertem römischen Recht gelten. Die Gewichtung der Elemente europäischer Rechtskultur verschiebt sich teilweise aus der Sicht des öffentlichen Rechts. So zählt Häberle z.B. zu den rechtskulturellen Elementen Europas: 1) die Geschichtlichkeit seiner Rechtsentwicklung 31 51 Rainer Schröder (Hg.), Zivilrechtskultur der DDR, Band 1 (Zeitgeschichtliche Forschungen (2/1), Berlin 1999, S. 9. 52 Vgl. Helmut Coing, Das Recht als ein Element der europäischen Kultur, in: HZ 238 (1984), S. 115. 53 Wieacker, Grundlagen (Anm. 5), S. 177. 54 Coing, Recht (Anm. 52), S. 8-10. 55 In diesem Sinne Rolf Lieberwirth, Entstehung der europäischen Rechtswissenschaft (1987), in:derselbe, Rechtshistorische Schriften, hg. von Heiner Lück, Weimar/Köln/Wien 1997, S. 315330. 56 Hier zitiert nach Ulrich von Lübtow, Studien zur Rechtsgeschichte, Band 3: Miszellen zur Rechtskultur (Recht 58), Rheinfelden und Berlin 1997, S. 49.

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