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und Rechtsprechungskultur usw. unterteilt zu werden. Für die Vergleichung dieser Rechtsbereiche mit denen fremder Rechtsordnungen stellt sich zusätzlich die Frage, ob nicht auch nichtjuristische Normen in die Betrachtung miteinbezogen werden müssen.47 Die Frage ist zu bejahen, da andernfalls solche fremden Rechtsordnungen nicht verstanden werden können, die jede autoritative Regelungsform als “Recht” ansehen. Eigene vorgegebene kulturelle Vorstellungen können hier eher den Zugang versperren als ihn öffnen. Sozialwissenschaften, ökonomische Analyse, funktionale Rechtsvergleichung und die Entgrenzung von Ethnologie und Geschichte können hier methodisch Erkenntnishilfe bieten. Das muß auch für den Begriff der “europäischen Rechtskultur” bedacht werden. Je nach Abstraktionshöhe und Konkretisierungsdichte fallen die inhaltlichen Bestimmungen für den Begriff der “europäischen Rechtskultur” ganz verschieden aus. Franz Wieacker sah die abstrakten Konstanten europäischer Rechtskultur in ihrem “Personalismus”, “Legalismus” und “Intellektualismus”. Erklärt und begründet werden diese aus dem historischen Befund dreier “europäischer” Phänomene, nämlich1) dem Primat der Einzelperson als Subjekt, 2) der Unterwerfung der sozialen Beziehungen unter eine allgemeine Rechtsregel und3) der Tendenz europäischen Rechtsdenkens zu gedanklicher Konsequenz, allgemeiner Begrifflichkeit und systematischer Organisation des Rechts.49 Peter Landau hebt die Rationalisierung des Rechts durch das kanonische Recht als Element europäischer Rechtskultur hervor,50Rainer Schröder begreift imRahmen juristischer 30 47 Vgl. Winfried Hassemer, Über nicht-juristische Normen im Recht, in: Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft 81 (1982), S. 84; Großfeld, Macht und Ohnmacht (Anm. 4), S. 26. 48 Vgl. Meier, Welt der Geschichte (Anm. 34), S. 160. 49 Franz Wieacker, Grundlagen (Anm. 5), S. 185-189. 50 Peter Landau, Der Einfluß des kanonischen Rechts auf die europäische Rechtskultur, in: Europäische Rechts- und Verfassungsgeschichte. Ergebnisse und Perspektiven der Forschung, hg. von Rainer Schulze (Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 3), Berlin 1991, S. 39-57 (47).

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