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und Gemeinsamkeiten, die Aussagen darüber erlauben, welche rechtlichen bzw. rechtshistorischen Elemente eine Rechtseinheit bilden oder zu konstituieren vermögen. Das Zusammentreten der Begriffe “Recht” und “Kultur” zum bündelnden Begriff der “Rechtskultur” ist seit dem frühen . Jahrhundert zu beobachten.35  konnte Moses Mendelssohn noch auf die Novität und inhaltliche Unbestimmtheit des “Wortes Kultur” hinweisen: “Die Worte Aufklärung, Kultur, Bildung sind in unserer Sprache noch neue Ankömmlinge. Sie gehören vor der Hand bloß zur Büchersprache. Der gemeine Haufe verstehet sie kaum. ... Indessen hat der Sprachgebrauch ... noch nicht Zeit gehabt, die Grenzen derselben festzusetzen.”36 Immerhin rechnet Mendelssohn “Kultur” mit aufklärerischem Optimismus zu den “Wirkungen des Fleißes und der Bemühungen der Menschen ihren geselligen Zustand zu verbessern.”37 Die Kombination von Kultur und Recht wird beim Rechtsvergleicher Mittermaier greifbar, der die Vergleichung der “Begriffe von Recht, Staat und Strafe” als “Grundbegriffe” aus den “Culturverhältnissen und Bedürfnissen” der einzelnen Länder vornimmt und propagiert.38 Warnkoenig hat  in einem grundlegenden Aufsatz mit dem bezeichnenden Titel “Ueber vergleichende Staatsund Rechtsgeschichte ...” ganz betont "vergleichende Cultur-, Staatsund Rechtsgeschichte” als Einheit gesehen39 und damit “Recht” und 28 35 Vgl. dazu auch Erk Volkmar Heyen, Kultur und Identität in der europäischen Verwaltungsrechtsvergleichung - mit Blick auf Frankreich und Schweden (Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin, Heft 168), Berlin/New York 2000, S. 10-15. 36 Moses Mendelssohn, Ueber die Frage: was heißt aufklären?, in: Was ist Aufklärung? Beiträge aus der Berlinischen Monatsschrift, hg. von Norbert Hinske, 2. Aufl., Darmstadt 1977, S. 444. 37 Mendelssohn, Ueber die Frage (Anm. 36), S. 445. 38 Karl Joseph Anton Mittermaier, Blicke auf den Zustand der Ausbildung des Criminalrechts ..., in: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes2 (1830), S. 328. 39 L.A. Warnkoenig, Ueber vergleichende Staats- und Rechtsgeschichte mit Rücksicht auf ..., in: Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes 28 (1856), S. 386-409 (397).

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