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zwischen Region und Union zum Ausdruck gebracht, daß nämlich das Recht eines jeden Europäers auf seine Region “est un des éléments de son droit à la difference ... La régionalisation ne favorise pas seulement l´Union dans la diversité, elle est aussi l´une des conditions de l´Union européenne elle-même.”10 Nicht anders betont auch der jüngste “ Entwurf der Charta der Grundrechte der europäischen Union” vom Jahrein der Präambel, daß die Union zur Entwicklung gemeinsamer Werte “unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität der Mitgliedstaaten und der Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene” beiträgt.11 Der Entwurf der Charta bekräftigt ausdrücklich das Subsidiaritätsprinzipund die “Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ... ergeben.” 12 Wenn Recht als ein Kulturphänomen begriffen wird, das sich speziell in Rechtskultur bzw. Rechtskulturen manifestiert, so hat auch die Rechtsvereinheitlichung auf den beiden Ebenen von Union und Mitgliedstaat Unifizierung und Differenzierung der Rechtsordnungen historisch reflektiert gegeneinander abzuwägen. Einheitlichkeit und Vielfalt bilden insoweit keine Gestaltungsalternativen, sondern auf verschiedenen Ebenen einander korrespondierende komplementäre Prinzipien. Der Vertrag von Maastricht hat in Art.  Abs.  unter dem Titel IX “Kultur” und der Amsterdamer Vertrag in der Fassung vom .. in Art.  Abs.  gleichfalls unter dem Titel XII “Kultur” dieses Prinzip auf die Formel gebracht: “Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger 23 10 Erklärung des Conseil de l´Europe, Assemblée parlamentaire (30.1.-1.2. 1978), hier zitiert nach Hans Maier, Föderalismus - Ursprünge und Wandlung, in: AöR115 (1990), S. 228 (Fn. 37). 11 Präambel des “Entwurf der Charta der Grundrechte ...” (2000), 3., hier zitiert nach “Frankfurter Allgemeine Zeitung” (FAZ) vom 7. August 2000, S. 12. 12 Präambel, 5. (wie Anm. 11).

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