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umMöglichkeiten und Grenzen für Rechtsvereinheitlichung erkennbar zu machen. Es ist nicht zu verkennen, daß Einheit und Vielfalt des Rechts, der Rechtsquellen und damit auch der Rechtskulturen in Europa historisch gesehen nie eine Gestaltungsalternative darstellten, sondern sich vielfältig überlagerten oder nebeneinander bestanden im Sinne einer “Mehrebenenstruktur”, wie sie heute zur Kennzeichnung föderativer Verfassungsebenen in Staat und Gesellschaft gebräuchlich ist.8 Der gemeinsamen Ebene des mittelalterlichen römisch-kanonischen Rechts in Europa war eine Ebene partikularer Rechte vorgelagert. Ähnlich hatte die Ebene monarchisch zentralisierter Entscheidungsinstanzen im ständisch gegliederten Staat oft die untere Ebene der kleineren ständischen Verfassungseinheiten zu beachten oder gar mit ihr zu kooperieren. Die europäische Privatrechts- und Verfassungsgeschichte spiegelt diesen empirischen Befund vielfach wieder. Allgemeinkulturelle wie auch rechtskulturelle Eigenart und Mentalität kann sich auf unterschiedlichen Ebenen als unterschiedliche Form zur Bewahrung von Identitäten erweisen. Die Chancen zur Gestaltung eines einheitlichen Europas als großräumiger Staatenverband sind somit auch davon abhängig, ob es gelingt, die Einbindung der Einzelstaaten in das übergeordnete Staatsgebilde mit einer ihre Identität bewahrenden Selbstbestimmung in ein harmonisches Gleichgewicht zu bringen.9 Das eingangs angesprochene historische Spannungsverhältnis zwischen Einheit und Vielgestaltigkeit bzw. von Vereinheitlichung und Differenzierung des Rechts begleitet diesen europäischen Einigungsprozeß. Die “Déclaration de Bordeaux” von  hat diesen Gedanken als ein generelles Prinzip zur Bewahrung kultureller Identität im Verhältnis 22 8 Vgl. Fritz W. Scharpf, Regieren in Europa. Effektiv und demokratisch?, Frankfurt am Main 1999; Rüdiger Voigt, Des Staates neue Kleider. Entwicklungslinien moderner Staatlichkeit, BadenBaden 1996, S. 194; Renate Mayntz, Föderalismus und die Gesellschaft der Gegenwart, in: AöR 115 (1990), S. 235. 9 Mohnhaupt, Region und “ius particulare” in Europa (wie Anm. 1), S. 228 f.

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