RSK 4

Die privatrechtliche Willenstheorie geht laut Hägerström von der Annahme eines “rein inneren Willens” aus, der “ohne äußere Handlung als Bestimmung des rechtlichen Effekts der Willenserklärung wirksam ist”. Folglich kann die Willenstheorie nicht als “eine Theorie dessen, was nach Gesetz oder Gewohnheitsrecht hier ein relvantesRechtsfaktum ist” angesehen werden, sondern nur als eine Theorie Hägerströms Urteil über dieWillenstheorie ist hart: “... /D/ieWillenstheorie gehört im Wesentlichen zu der aus dem Naturrecht stammenden, verdrehten Auffassung des Willens als einer Mitteilung eines bestimmten Willens”36. Verbleibende naturrechtliche Gedankengänge sind der Anlaß zu fatalen Widersprüchen und Argumentationslücken auch in solcher rechtswissenschaftlichen Argumentation, die als in ihrem Charakter positivistisch bezeichnet wird. Damit ist nicht gesagt, daß eine solche Auffassung nicht für das wirk-liche, d.h. das positive Recht Bedeutung erlangen kann. In der Praxis ist nach Hägerströms Meinung Im natürlichen oder wirklichen Leben finden die übernatürlichen Begriffe nämlich keine Anwendung: “die Erklärung ist im 192 ... eines durch das Vernunftsrecht gegebenen Rechtsgrundes für die Rechtskraft der sogenannten Willenserklärung. Und merke wohl: Diese Theorie gehört intim mit der Aufassung, daß die im Leben vorkommenden imperativ ausgedrückten Vorstellungen von eintretenden “Rechten” und “Pflichten” als Ausdruck eines von der Erklärung unabhängig tätigen Willens aufgefaßt werden müssen, zusammen.35 das eigentliche Rechtsfaktum immer, nicht der Wille, sondern die Erklärung, obwohl diese auf grund der Theorie Wirkungen nur dann zeitigt, wenn sie die Vorstellungen von Rechten und Pflichten ausdrückt, die im Bewußtsein des Erklärenden zugegen waren, als er die Erklärung abgab.37 36 Op. cit., S. 154 37 Op. cit., S. 140 f.

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