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innen gerichtet sind: Der größte Feind der Wissenschaft scheint der Wissenschaftler zu sein. Des verbleibt jedoch ein entscheidender Einwand gegen diesen Gedankengang. Hägerström fand Scheinbegriffe auch bei jenen Juristen, die ausdrücklich von der juristischen Metaphysik Abstand nehmen. Friedrich Carl von Savigny, Rudolph von Jhering, Julius Lassen und Ernst Viktor Nordling haben, jeder auf seine Weise, in ihren rechtswissenschaftlichen Darstellungen Scheinbegriffe verwendet. In seiner Analyse der sogenannten Willenstheorie im Vertragsrecht konstatierte Hägerström, daß “der Rechtsgrund für die Fähigkeit der privatrechtlichen Willenserklärung, wirklich ‘Rechte’ und ‘Pflichten’ hervorzurufen, letztlich in Mystik begründet ist.”33 Er stellte die Frage: “Ist denn nicht der Grund hierfür Gesetz und Gewohnheitsrecht, betrachtet als Bestimmungen der staatlichen Macht?”, aber stellte gleichzeitig fest, daß die Rechtswissenschaft sich nicht mit einem einfachen Hinweis auf die Rechtquellenlehre begnügt hat. Anstatt dessen wird dem in der Willenserklärung hervortretenden Willen einer Partei konstituierende Kraft zugesprochen. Der Parteiwille, der beispielsweise in einer Annahme zum Ausdruck kommt, hat die Fähigkeit, neue Rechtsverhältnisse zu begründen oder bereits existierende rechtliche Bande zwischen den Parteien zu verändern. Hierzu reicht aber kein faktischer menschlicher Wille: 191 Aber der übernatürliche Wille, der durch die “Willenserklärung” selbst als erklärt angesehen wird, kann auch kein Rechtsfaktum sein, das durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht effektiv würde. Er ist nämlich ohne äußeres Medium wirksam. So hat denn auch dieser Wille, der über Gesetz und Gewohnheitsrecht steht, nur Bedeutung als ein Grund für die Rechtskraft des Gesetzes oder des Gewohnheitsrechtes.34 33 Op. cit., S. 138 34 Op. cit., S. 140

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