RSK 4

welche die Naturrechtslehrer vergeblich in der Fähigkeit eines unwirklichen Willens, sich in Zeit und Raum zu realisieren, suchten, liegt in der Tat in den Normen, die der Jurist in den Rechtsquellen findet. Nach §  I Vertragsgesetz gilt eine im Schwedischen so genannte “unsaubere Annahme”, d.h. eine Annahme, “die beinhaltet, daß das Angebot angenommen werde, die aber auf grund von Zusätzen, Einschränkungen oder Vorbehalten nicht dem Angebot entspricht”, als Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot. Im zweiten Absatz wird diese Regel jedoch modifiziert: Der erste Absatz kommt nämlich dann nicht zur Anwendung, “wenn derjenige, der die Annahme abgegeben hat, diese als dem Angebot entsprechend ansieht und der Empfänger [der Annahme] dies einsehen muß”. Wenn dies der Fall ist, muß derjenige, der die “unsaubere” Annahme erhalten hat, der Gegenpartei ihren Irrtum mitteilen, wenn er nicht vom Inhalt der Annahme gebunden werden möchte. Jede Willenserklärung, welche den Tatbestand einer “unsauberen” Annahme erfüllt, ist also vom Gesetzgeber mit Rechtswirkungen ausgestattet worden, die sich von vertragsrechtlicher Gebundenheit bis zur Informationspflicht erstrecken. Letztlich werden die Rechtsfolgen der Willenserklärung von der staatlichen Zwangsmacht garantiert. Der Schluß ist unausweichlich. Der Jurist wird vom strengen Philosophen zurück an die Rechtsquellen kommandiert. Das positive Recht wird zum Anfang und Ende aller Rechtswissenschaft erklärt. Jeder Versuch, das Gebiet der Rechtswissenschaft über die Quellen des positiven Rechts hinaus zu erweitern, ist zum Scheitern verurteilt. Das Bild vom Revolutionär und Meckerer Hägerström verschwindet und wird ersetzt durch die wenig glamouröse, aber gleichzeitig tief sympathische Gestalt eines Mannes, dessen Ziel im Leben es gewesen zu sein scheint, den guten Namen der Wissenschaft zu schützen. Das Paradoxe ist jedoch, daß Hägerströms Waffen nach 190

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