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den Normen, die in den Rechtsquellen fixiert sind, entspricht31 - können daher ihrem Charakter nach wissenschaftlich sein. Hägerströms äußerst eigene Definitionen von Ausdrücken wie Fakten, faktisch, wirklich und Wirklichkeit werfen ein neues Licht über die Version des Rechtsrealismus der Uppsalaschule. Nicht nur, daß meine ursprüngliche Annahme - daß auch der Rechtsrealismus Hägerströms zum Ziel gehabt habe, die Rechtswissenschaft in eine empirische Gesellschaftswissenschaft zu verwandeln - sich als falsch herausstellte, die Kritik der Willenserklärung mündet in eine fast schon rechtspositivistische Sichtweise der rechtswissenschaftlichen Tätigkeit aus. Ein Angebot oder eine Annahme sind “Fakten, die nach Gesetz oder Gewohnheitsrecht kennzeichnend für ‚Rechte’ sind, beziehungsweise als Anlaß für ‚Rechte’ gedacht werden; Umgekehrtes gilt für den ‚Verpflichteten’”32. Die Rechtswirkungen der Willenserklärung können daher nicht vomWillen einer Partei abgeleitet werden. Nur ein übernatürlicher Wille wäre nämlich im Stande, den Wunsch, der in der Willenserklärung ausgedrückt wird, zu verwirklichen. Anstatt dessen sind gewisse Willenserklärungen als Rechtsfakten Bestandteil von Normen, die im positiven Recht zu finden sind. Die Verbindung zwischen Rechtsfaktum und Rechtsfolge, 189 31 Hägerström nennt hauptsächlich zwei Rechtsquellen, nämlich Gewohnheitsrecht und Gesetzgebung, siehe z.B. S. 127 in Om begreppet viljeförklaring i privaträtten. Diese Auffassung stimmt auch mit der deutschen Doktrin des 19. Jahrhunderts überein. Nach Friedrich Carl von Savigny waren sowohl Gerichtspraxis als auch rechtswissenschaftliche Lite-ratur rechtliche Autoritäten, doch der Begriff Rechtsquelle war Gesetzgebung und Gewohnheitsrecht vorbehalten. Siehe Savigny, Friedrich Carl von, System des heutigen römischen Rechts, Bd. 1, Berlin 1840, S. 35 f. sowie S. 88 f. Heinz Mohnhaupt gibt inQuellen, Rechtsquellen und Rechtsquellensystem. Auffassungen zu den Produktivkräften des Rechts im 19. Jahrhundert folgende treffende Beschreibung der Unterscheidung Savignys zwischen eigentlicher Rechtsquelle und “Autoritäten”: “Der Begriff der ‚Autorität’ wird zur Hilfskonstruktion, um innerhalb dieses Rechtsquellensystems zwischen originärer Rechtsquelle und eine den Rechtsquellen ähnlichen Normativitätsqualität Raum für vermittelnde Zwischenformen zu schaffen”, S. 804 in Grundlagen des Rechts. Festschrift für Peter Landau zum 65. Geburtstag, Paderborn-MünchenWien-Zürich 2000. 32 Hägerström, Om begreppet viljeförklaring i privaträtten, S. 127.

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