RSK 4

Naturrechts auf signumoder declaratio voluntatis akzeptiert. Der historische Grund für die Scheinbegriffe liegt somit in der Naturrechtslehre. Diese Scheinbegriffe jedoch leben nach dem Ende der wesensmetaphysischen Epoche auch im rechtswissenschaftlichen Vokabular zäh weiter. Der Hinweis, der dazu führte, daß Hägerström in der Geschichte nach der Antwort auf seine Frage suchte, waren die Widersprüche und Gedankenlücken, die einen juristischen Scheinbegriff charakterisieren. Die Aufgabe der Philosophie, das wissenschaftliche Vokabular kritisch zu bewerten, wird damit begründet, daß einige Die Existenz von Widersprüchen und Gedankenlücken enthüllt also für den aufmerksamen Betrachter, daß die Begriffe keinen reellen Grund haben. Die Wirklichkeit - das Reelle - ist nämlich in sich ein widerspruchsfreier und vollständiger Zusammenhang. Jeder Begriff, der Anspruch erhebt, einen faktischen Grund zu haben, muß daher völlig widerspruchsfrei sein. Eine rechtsgeschichtliche Analyse den juristischen Terminus Willenserklärung zeigt jedoch, daß Widersprüche und Gedankenlücken ständige Begleiter des Begriffes gewesen sind. Hägerström gelang es nicht, auch nur einen historischen Definitionsversuch zu finden, der nicht das Signum des Scheinbegriffes getragen hätte. Es gibt nur eine annehmbare Erklärung für dieses rechtsgeschichtliche Phänomen: Viele juristische Begriffsbestimmungen haben schlichtweg keinen Grund in der Wirklichkeit von 187 ... der Begriffe, die verwendet werden, das zu bestimmen, was ein Faktum ist, können bloß Scheinbegriffe sein. Beinhalten sie bei einer analysierende Betrachtung einen Widerspruch, sind sie nur dem Scheine nach Begriffe. In Wirklichkeit liegt dann nur eine Zusammenstellung von Worten ohne Sinn vor. Und das vermeintliche Faktum, das einen durch den “Begriff ” bestimmten Charakter haben soll, ist überhaupt kein Faktum.28 28 Hägerström, op. cit., S. 99 f.

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